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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.06.2020 - 4 StR 65/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 65/20 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juni 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern M. , Z. , S. und E. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Bender Quentin
Bartel Rommel
Vorinstanz
LG Bochum; 27.09.2019; 30 Js 255/18 7 Ks 7/19