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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.06.2020 - 6 StR 86/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 86/20 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juni 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - auch zugunsten des nichtrevidierenden Angeklagten G. - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haften.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Unterschrift
Sander König Feilcke
von Schmettau Fritsche