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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.03.1995 - 9 C 47/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 C 47/94 |
| Entscheidungsdatum : | 21. März 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Oldenburg vom 16.12.1992 - Az.: VG 1 A 86/92.OS - II. OVG Lüneburg vom 19.1.1994 - Az.: OVG 13 L 942/93 -
Normenkette
BVFG § 1 Abs. 1, 2 Nr. 3, § 6 (a.F.)
Leitsatz
»Die Volkszugehörigkeit der nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Geborenen, die das Vertreibungsgebiet nach deren Abschluß verlassen haben, ist nach den für "Spätgeborene" geltenden Grundsätzen zu beurteilen.«
Gründe
I. Der die Ausstellung des Vertriebenenausweises begehrende Kläger wurde am 1. Mai 1947 in Zabkowice Slaskie, Kreis Walbrzych (Waldenburg), Niederschlesien, Polen, geboren. Sein Großvater väterlicherseits, der am 6. Juli 1870 in Lukowo, Kongreßpolen, geborene, 1936 in Bydgoszcz (Bromberg) verstorbene Konstanty (Konstantin) B., zog als junger Mann ins Ruhrgebiet, wo er bei der Firma Thyssen als Walzarbeiter beschäftigt war. Er wohnte in Hamborn bei Duisburg (heute Duisburg-Hamborn). Hier wurde von seiner Ehefrau Franciska, geborene B. (geboren 1876 in Lazyn, Bezirk Bromberg, gestorben daselbst 1969), der Großmutter väterlicherseits des Klägers, am 6. Juli 1917 der Vater des Klägers geboren. Dieser besuchte von 1923 bis 1926 in Hamborn die Volksschule. Danach verzog er mit seiner Familie nach Bromberg. Im Juli 1943 wurde er zur Wehrmacht einberufen. Nach seiner Entlassung aus englischer Kriegsgefangenschaft kehrte er nach Bromberg zurück. Im Jahre 1946 heiratete er die am 5. November 1926 in Kotomierz (Klarheim), Bezirk Bromberg, geborene Mutter des Klägers, Halina, geborene W.. Deren Eltern, also die Großeltern mütterlicherseits des Klägers, waren Antoni W. (geboren 1891 südlich von Starogard Gdanski [Preußisch Stargard] in Osowo-Lesne Lubichow bzw. Osowo-Lubiechowo, gestorben 1944 in Bromberg) und dessen Ehefrau Leokadia, geborene G. (geboren 1891 im Bezirk Bromberg, gestorben 1966 in Breslau).
Die Ehe der Eltern des Klägers wurde 1954 geschieden. Das Sorgerecht für den Kläger wurde der Mutter zugesprochen, bei der dieser fortan lebte. 1955 heiratete die Mutter in zweiter Ehe Jakub W., der 1966 gestorben ist. Der Kläger erlernte nach dem Besuch der Volksschule den Beruf eines Malers.
Nach seiner Einreise nach Deutschland im August 1989 beantragte er die Ausstellung des Vertriebenenausweises und gab dazu an: Seine Mutter- und Umgangssprache sei Polnisch. Hingegen sei die Muttersprache und Umgangssprache seines Vaters Deutsch gewesen. Auch die Muttersprache seiner Mutter sei Deutsch, die Umgangssprache innerhalb und außerhalb der Familie Polnisch. Die Muttersprache und Umgangssprache der Großeltern mütterlicherseits sei ebenfalls Deutsch gewesen. Diese hätten auch deutsche Schulen besucht. Sie seien in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen. Auch die Großeltern väterlicherseits hätten deutsche Schulen besucht. Der Großvater väterlicherseits habe im Ersten Weltkrieg ebenso wie der Großvater mütterlicherseits Militärdienst geleistet.
Der Kläger hat außerdem einen aus dem Polnischen übersetzten Lebenslauf seines Vaters und seiner Mutter vorgelegt sowie eine handschriftlich unterzeichnete Erklärung seines Vaters in deutscher Sprache und einen handschriftlichen Lebenslauf seiner Mutter, ebenfalls in deutscher Sprache, eingereicht.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage abgewiesen, weil dem Kläger, der kein deutscher Staatsangehöriger sei, mangels deutscher Sprachkenntnisse bei seiner Einreise kein deutsches Volkstumsbewußtsein vermittelt worden sei und er deshalb nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden könne.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten hingegen zur Ausstellung des Vertriebenenausweises verpflichtet: Zwar habe der Kläger Polen nicht als deutscher Staatsangehöriger verlassen. Durch Geburt habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben können, weil sein Vater zu diesem Zeitpunkt kein deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Dieser habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht erwerben können, weil dessen Vater die polnische Staatsangehörigkeit besessen habe. Ob er während seines Aufenthalts im Ruhrgebiet eingebürgert worden sei, sei heute nicht mehr aufklärbar. Jedenfalls sei eine möglicherweise erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters durch den Wegzug nach Polen verlorengegangen. Eine Eintragung des Vaters in die deutsche Volksliste habe der Kläger selbst nicht behauptet. Sollte der Vater gleichwohl eingetragen worden sein, sei das rechtlich ohne Bedeutung, weil die Eintragung nicht freiwillig gewesen sei und auch im übrigen nicht von einem Bekenntnis des Vaters zum deutschen Volkstum ausgegangen werden könne. - Der Kläger sei jedoch deutscher Volkszugehöriger. Zwar müsse dies verneint werden, wenn man die für sogenannte Spätgeborene geltenden Grundsätze anwende. Wähle man diesen Ansatz, sei allerdings von einer deutschen Volkszugehörigkeit seiner Mutter auszugehen, die ihn erzogen habe. Sie habe in Bromberg fünf Jahre lang die deutsche Schule besucht, sei danach in einer deutschen Fabrik tätig gewesen, habe während des Krieges als Haushilfe bei einer deutschen Familie gearbeitet und sei später in einem deutschen Krankenhaus tätig gewesen. Außerdem seien ihre beiden Brüder bei der deutschen Wehrmacht gewesen. Dem Kläger sei das Bewußtsein, dem deutschen Volke zuzugehören, jedoch nicht bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden. Der Kläger verkenne, daß die deutsche Volkszugehörigkeit ein Bekenntnisbegriff sei und deshalb eine Deutschstämmigkeit, also die Abstammung von Deutschen im ethnischen Sinne, allein nicht ausreiche. Es müsse bei Spätgeborenen vielmehr eine Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins hinzutreten. Das sei aber bei dem Kläger nicht feststellbar, weil er selbst in seinem Antrag auf Erteilung des Vertriebenenausweises seine Muttersprache sowie die Umgangssprache innerhalb und außerhalb der Familie mit Polnisch angegeben habe und sich bei seiner Anhörung bei dem Beklagten nicht auf Deutsch habe verständigen können. Eine fehlende oder mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache sei aber regelmäßig ein Umstand, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegenstehe. Das gelte entgegen der Ansicht des Klägers auch bei Familien mit geringerem Bildungsstand. Bei ihnen sei es ausreichend, aber auch erforderlich, daß die deutsche Kultur und insbesondere die deutsche Sprache so überliefert würden, wie sie in dem volksdeutschen Elternhaus gepflegt und gesprochen worden seien. - Nach der die Entscheidung tragenden mehrheitlichen Auffassung des Senats sei der Kläger aber noch nach den rechtlichen Maßstäben für sogenannte Frühgeborene zu behandeln, so daß ihm die seine Familie prägende Bekenntnislage seiner dem deutschen Volkstum zugehörenden Mutter zuzurechnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Grundsatzentscheidung vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - (BVerwGE 51, 298) die Frage der unmittelbaren Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auf nach Beginn, aber vor Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - in Polen 1949 - geborene Kinder ausdrücklich offengelassen und diese Personen jedenfalls in entsprechender Anwendung im Ergebnis den Spätgeborenen gleichgestellt. An dieser Zuordnung habe auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten. Zwar werde die zeitliche Grenze teilweise undeutlich als "nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen" gezogen. In einer Reihe anderer Entscheidungen werde der Spätgeborene aber eindeutig dahin abgegrenzt, daß er nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren sei, und demgemäß das bekenntnisunfähige frühgeborene Kind dahin bestimmt, daß es den Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bereits erlebt haben müsse. Dafür spreche, daß es für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach ständiger Rechtsprechung entscheidend auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen ankomme. Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit sei ein auf diesen Zeitpunkt bezogener Rechtsbegriff. Auch für die Vertriebeneneigenschaft von Aussiedlern sei der Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen maßgebend. Dies gelte ebenso für die vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen, noch nicht selbst bekenntnisfähigen Kinder. Diesen Frühgeborenen, die unmittelbar unter das Bundesvertriebenengesetz fielen, werde jedoch, da sie ein eigenes Bekenntnis noch nicht hätten ablegen können, die in ihrer Familie kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungslage bestehende Bekenntnislage zugerechnet. Diese formale Zurechnung finde ihren Grund letztlich darin, daß das Kind mutmaßlich in das die Familie prägende Volkstum hineingewachsen wäre, wenn keine allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Dieser Grund gelte aber auch für ein nach Beginn und vor Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenes Kind. Ein solches Kind gehöre noch zu der Erlebnisgeneration, da es die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, wenn auch möglicherweise unbewußt, teilweise noch selbst erlebt habe. Es wäre Vertriebener gemäß § 1 Abs. 1 BVFG, wenn es von diesen Maßnahmen zusammen mit seinen Eltern unmittelbar erfaßt worden wäre. Auch bei einer späteren Aussiedlung als Nachzügler der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sei deshalb einem während ihrer Dauer geborenen Kind die damals in seiner Familie herrschende Bekenntnislage zuzurechnen.
Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, daß diese Auffassung unzutreffend sei. Selbst wenn sie zutreffen sollte, könne der Kläger nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden. Er habe sich stets nur auf seinen Vater berufen, so daß davon auszugehen sei, daß dieser der prägende Elternteil in der Familie gewesen sei. Der Vater des Klägers sei jedoch auch nach Ansicht des Berufungsgerichts kein deutscher Volkszugehöriger.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II. Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises. Er ist kein Aussiedler im Sinne des - hier gemäß § 100 Abs. 1 BVFG n.F. noch anzuwendenden - § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil er im Jahre 1989 Polen weder als deutscher Staatsangehöriger noch als deutscher Volkszugehöriger verlassen hat.
Das Berufungsgericht hat eine deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers zu Recht verneint. Auch der Kläger hat nicht behauptet, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Das Berufungsgericht hat ihn jedoch zu Unrecht als deutschen Volkszugehörigen im Sinne des hier gemäß § 100 Abs. 1 BVFG n.F. noch anzuwendenden § 6 BVFG a.F. angesehen. Es hat seine Volkszugehörigkeit im Hinblick darauf, daß er 1947 zwar nach Beginn, aber vor Abschluß der in Polen erst im Jahre 1949, spätestens 1951, beendeten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren wurde, in unmittelbarer Anwendung des Bundesvertriebenengesetzes nach den Kriterien beurteilt, die für die vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Personen (sog. bekenntnisunfähige Frühgeborene) gelten. Nach diesen Kriterien kommt es allein darauf an, ob in der Familie kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen eine volksdeutsche Bekenntnislage bestanden hat, die dem Kind ohne weiteres zugerechnet wird (Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65; Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 77.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66). Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob der Kläger hiernach ohne weitere Sachaufklärung allein aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden könnte, weil eine deutsche Volkszugehörigkeit seiner Mutter nicht eindeutig ist, sein Vater dem polnischen Volkstum zugehört und hinsichtlich der Bekenntnislage in der Familie jedenfalls nicht auf die Verhältnisse nach der im Jahre 1954 und damit nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ausgesprochenen Scheidung seiner Eltern abgehoben werden könnte. Das bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, weil der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen vermag, die Volkszugehörigkeit des Klägers sei nach den für bekenntnisunfähige Frühgeborene geltenden Maßstäben in unmittelbarer Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu beurteilen.
Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht im Kern damit, daß der Kläger nach Maßgabe einer volksdeutschen Bekenntnislage in seiner Familie Vertriebener nach § 1 Abs. 1 BVFG wäre, wenn er seinerzeit im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen mit seinen Eltern Polen verlassen hätte, und daß dies deshalb auch im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gelten müsse. Diese auf einen hypothetischen Sachverhalt gegründete Folgerung ist jedoch nicht zu ziehen. Der Kläger gehört zum Personenkreis derer, die das Vertreibungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen haben. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG enthält indessen einen Stichtag für die Wohnsitzbegründung, nämlich den 8. Mai 1945. Das ist der Zeitpunkt, zu dem spätestens Vertreibungsmaßnahmen begannen. Dem liegt die grundsätzliche Vorstellung des Gesetzes zugrunde, daß zu der Zeit, als die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in dem jeweiligen konkreten Vertreibungsgebiet begannen, dort ein Wohnsitz bestanden haben muß; einen Wohnsitz kann aber nur eine Person gehabt haben, die zu diesem Zeitpunkt bereits gelebt hat. Das gilt grundsätzlich auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 BVFG. Der Fall, daß ein während der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenes Kind mit seinen Eltern im Zuge dieser Maßnahmen das Vertreibungsgebiet verläßt, ist eher atypisch. Seine rechtliche Beurteilung kann nicht verallgemeinernd auf Personen übertragen werden, die - wie der Kläger - tatsächlich erst nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen das Vertreibungsgebiet verlassen haben.
Mit dem Grundsatz, daß das Bundesvertriebenengesetz unmittelbar nur Personen erfaßt, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bereits gelebt haben, korrespondiert die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben muß (vgl. z.B. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73). Das kann nur bei zu diesem Zeitpunkt lebenden Personen der Fall gewesen sein, und zwar auch bei frühgeborenen bekenntnisunfähigen Kindern, denen ein Bekenntnis der Eltern oder des die Familie prägenden Elternteils zum deutschen Volkstum als eigenes ohne weiteres zugerechnet wird, so daß in ihrer Person mittelbar ein Bekenntnissachverhalt vorliegt. Mithin ist die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auf alle Personen, die - wie der Kläger - erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren worden sind, lediglich entsprechend anzuwenden. Sie sind, mögen sie während oder nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren worden sein, sämtlich "Spätgeborene". Deshalb ist die Frage, ob ein während der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Geborener, der das Vertreibungsgebiet nach deren Abschluß verlassen hat, deutscher Volkszugehöriger ist, nach den für Spätgeborene geltenden Kriterien zu beurteilen.
Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das sich im Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - (aaO.) erstmals damit befaßt hat, ob das Bundesvertriebenengesetz über die von ihm unmittelbar erfaßten Personen hinaus überhaupt entsprechend angewendet werden kann, und wenn ja, wie weit dieser Personenkreis zu fassen ist. Die erste Frage ist in dem genannten Urteil bejaht worden. Hinsichtlich der zweiten Frage führt das Urteil aus, daß als deutsche Volkszugehörige in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und damit bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen - unbeschadet der Frage der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift insoweit - jedenfalls die nach Beginn, aber vor Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Kinder sowie ferner die nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Personen anzusehen sind, sofern sie von Eltern abstammen, die den Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erlebt haben. Schließlich werden - inzwischen durch das Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 20.93 - (BVerwGE 95, 311) zerstreute - Bedenken geäußert, ob eine entsprechende Anwendung auch für weitere Generationen von Spätgeborenen in Betracht kommen könne. Die Auffassung des Berufungsgerichts, in dem Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - (aaO.) sei die Frage offengeblieben, ob während der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Geborene dem Personenkreis der Spätgeborenen zuzurechnen seien, trifft demnach nicht zu. Dem eingeschobenen Nebensatz (aaO. S. 307 unten) läßt sich das nicht entnehmen. Soweit in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts die Formulierung enthalten ist, ein Kläger sei als nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Geborener ein Spätgeborener, beruht dies darauf, daß im konkreten Fall eine Geburt nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorlag. Eine Einschränkung des Kreises der Spätgeborenen auf solche Personen, die erst nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren sind, liegt darin nicht.
Gehört der Kläger somit zum Personenkreis der Spätgeborenen, auf die § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG lediglich entsprechend anzuwenden ist, kann er nur dann deutscher Volkszugehöriger sein, wenn ihm über volksdeutsche Eltern, einen volksdeutschen Elternteil oder eine sonstige volksdeutsche Bezugsperson im Wege der Bekenntnisüberlieferung bis zu seiner Selbständigkeit das Bewußtsein vermittelt worden ist, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören (vgl. dazu Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64). Diese Voraussetzung liegt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - auch dann nicht vor, wenn seine Mutter deutsche Volkszugehörige ist. Tatsachen, aus denen sich eine Bekenntnisüberlieferung unmittelbar ergibt, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Deshalb kommt es darauf an, ob in der Person des Klägers Indizien, namentlich Bestätigungsmerkmale i. S. des § 6 BVFG a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 BVFG n.F.) vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Bekenntnisüberlieferung sprechen. Auch daran fehlt es. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger bei seiner Einreise nach Deutschland der deutschen Sprache nicht mächtig. Dementsprechend hat er seine Mutter- und Umgangssprache mit Polnisch angegeben. Eine fehlende oder mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache ist jedoch regelmäßig ein Umstand, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht. In dieser Hinsicht muß zwar berücksichtigt werden, daß die deutsche Sprache in Polen bis ungefähr 1956 in der Öffentlichkeit nicht gebraucht werden durfte. Indessen konnte im häuslichen Bereich Deutsch gesprochen werden. Dementsprechend hat die Mutter des Klägers auch angegeben, sie habe mit ihrer eigenen Mutter, mit der sie nach ihrer Scheidung zusammengelebt habe, immer Deutsch gesprochen. Unter diesen Umständen hätte dem Kläger die deutsche Sprache wenigstens in einer dem Niveau in seiner Familie entsprechenden einfachen Form vermittelt werden können. Das ist nicht geschehen. Der Kläger kann daher, zumal auch sonstige auf deutsches Volkstum hinweisende Tatsachen fehlen, nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.