BGH
24. September 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.09.2024 - 5 StR 440/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 440/24 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen neun Fällen der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug und wegen eines Falls der Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung, schuldig ist und gegen ihn die Einziehung von 1.350 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner