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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 28.07.2016 - 10 B 3/15 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 3/15 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juli 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 21.11.2013; VG 16 K 46.13 / OVG Berlin-Brandenburg; 06.11.2014; OVG 12 B 2.14
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juli 2016 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein im schriftlichen Verfahren ergangenes Urteil vom 6. November 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 1 376,18 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage auf, ob § 413 ZPO i.V.m. § 1 JVEG der Erhebung von Gebühren auf der Grundlage von § 79 Abs. 2 StBerG i.V.m. einer darauf gegründeten Gebührenordnung für Gutachten einer Steuerberaterkammer entgegenstehen, wenn die Kammer durch einen Beweisbeschluss eines Gerichts zur Gutachtenerstattung über die Angemessenheit von Honorarforderungen eines Steuerberaters verpflichtet worden ist.
Darüber hinaus kann in dem durchzuführenden Revisionsverfahren voraussichtlich die Reichweite der Ermächtigung des § 79 Abs. 2 StBerG und der Umfang der Bindungswirkung von Beschlüssen des Prozessgerichts nach § 4 Abs. 1 JVEG geklärt werden.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 4.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.