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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.11.2002 - 2 WD 19/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 19/02 |
| Entscheidungsdatum : | 28. November 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg am 28. November 2002 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Die ... Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 15. November 2001 - N ... VL .../01 - den Soldaten wegen eines Dienstvergehens schuldig gesprochen und das Verfahren eingestellt.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil am 25. Januar 2002 Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung am 28. November 2002 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.