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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 14.09.2005 - VIII ZR 328/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 328/04 |
| Entscheidungsdatum : | 14. September 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Gründe
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Seine Revision war daher auf Antrag der Klägerin ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 550 Abs. 1, § 330 ZPO).
Unterschrift
Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Frellesen