BVerwG
7. September 2006
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BVerwG
26. Oktober 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.09.2006 - 8 B 24/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 24/05 |
| Entscheidungsdatum : | 7. September 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 08.12.2004; VG 6 K 2622/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 277 938,27 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladenen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 25. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 GKG.