BGH
21. Dezember 2004
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 21.12.2004 - VI ZR 373/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZR 373/03 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Dezember 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts und sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, weil die Beschwer des Klägers die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschreitet.
Unterschrift
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr