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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.06.2002 - 9 A 26/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 26/02 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juni 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 26.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juni 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt.
Die Klägerin und Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin und Antragstellerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 30. Mai 2002 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Klageverfahren sind nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren war daher entbehrlich. Die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Vallendar