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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.09.2023 - 28 W (pat) 24/18 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 24/18 |
| Entscheidungsdatum : | 11. September 2023 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 24/18
(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
In der Beschwerdesache ...
ECLI:DE:BPatG:2023:110923B28Wpat24.18.0 betreffend die Marke 30 2015 053 169
(hier: Berichtigungsbeschluss)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richterin Kriener und die Richterin Berner
beschlossen:
Der Beschluss des 28. Marken-Beschwerdesenats vom 10. Mai 2023 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf Seite 14 (Ziffer 3.1) in den Gründen im ersten Satz nach dem Wort "Sie" ein "hat" eingefügt wird und die im Satz später zitierten Rechtsvorschriften anstelle von §§ 32 Abs. 1 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG §§ 32 Abs. 2 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und im dritten Satz auf Seite 14 anstelle von §§ 32 Abs. 2 Nr. 4, 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG §§ 32 Abs. 2 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG lauten.
Gründe
Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler und sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch das Gericht berichtigt werden. Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Knoll in Ströbele/ Hacker, Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 80 Rn. 2). Von einer "offenbaren Unrichtigkeit" ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht. Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung entgegen (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO).
Die Gründe des Beschlusses waren auf der Seite 14 aufgrund der durch jeweilige Schreibfehler bedingten offenkundigen Unrichtigkeit des Fehlens des Verbs "hat" zum einen und der Unrichtigkeit der zitierten Vorschriften zum anderen nach § 80 Abs. 1 MarkenG zu berichtigen.
Mittenberger-Huber Kriener Berner