Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.01.2004 - 2 StR 428/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 428/03 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Januar 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2004 beschlossen:
Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin Dr. R. aus K. als Beistand bestellt.
Gründe
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin Dr. R. gemäß § 397 a Abs. 1 StPO beizuordnen. Dieser Antrag ist begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 19. Juli 2002 nur Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Unterschrift
Bode Detter Rothfuß Fischer Roggenbuck