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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Brandenburg, Urteil vom 04.10.2022 - 1 U 50/21 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Brandenburg |
| Aktenzeichen : | 1 U 50/21 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Oktober 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Normenkette
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2021 - 6 O 250/20 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.888,08 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht mit seiner am 8. Oktober 2020 bei Gericht eingegangenen und seit dem 19. November 2020 rechtshängigen Klage gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Dieselskandals geltend.
Er erwarb unter der Firmenangabe "W…" am 10. Juni 2014 von der Autohaus R… GmbH ein mit einem Dieselmotor der Euro-Norm-5 des Typs EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug VW Sharan Comfortline zu einem Gesamtkaufpreis einschließlich Zulassungskosten in Höhe von 39.255,01 EUR. Bei Motoren dieses Typs wurde eine Steuerungssoftware mit zwei verschiedenen Betriebsmodi zur Abgasrückführung verwendet. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ) wurde automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten wurden; im normalen Fahrbetrieb wurde ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.
Mit einem Schreiben aus Januar 2017 informierte die Beklagte den Kläger über die Betroffenheit seines Fahrzeugs von der Abgasproblematik und bot die Durchführung des insoweit bereit gestellten Software-Updates an, das der Kläger in der Folge aufspielen ließ.
Am 10. Dezember 2018 meldete der Kläger als Verbraucher eventuelle Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeugkauf zum Klageregister des vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterfeststellungsverfahrens an. Diese Anmeldung dauerte bis zur Rücknahme der Klage, die aufgrund der Einwilligung der Musterbeklagten am 4. Mai 2020 wirksam wurde.
Der Kläger behauptet, das ursprünglich für sein Gewerbe erworbene Fahrzeug im Jahr 2018 in sein Privatvermögen übernommen zu haben.
Der Kläger begehrte von der Beklagten zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises und seiner Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer von ihm bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in Höhe von 10.493,20 EUR bezifferten Nutzungsentschädigung. Darüber hinaus machte er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat er die Klage erweitert und hilfsweise zu dem Antrag zu 1) die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 25 % des Kaufpreises (9.813,75 EUR) geltend gemacht. Darüber hinaus hat er vorgetragen, dass sich sein Anspruch hilfsweise aus § 852 BGB ergebe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.255,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 15.366,93 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Sharan 2.0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WV… zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.813,75 EUR zu zahlen.
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 28. August 2020 mit der Annahme des im Klageantrag zu Ziff. 1 bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet und
3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.655,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht