BGH
19. November 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - 4 StR 377/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 377/20 |
| Entscheidungsdatum : | 19. November 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. Mai 2020 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Bender Quentin
Bartel Lutz
Vorinstanz
LG Paderborn; 27.05.2020; 16 Js 1378/19 5 KLs 3/20