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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 27.06.2006 - 3 StR 128/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 128/06 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juni 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die Höhe des Tagessatzes für die wegen der Tat 1 der Feststellungen verhängte Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen auf 1 EUR festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert