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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.02.2025 - 2 BvR 618/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 618/24 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Februar 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 618/24 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
- Bevollmächtigter: (…)gegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. März 2024 - 206 StRR 87/24 -,
b) das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. November 2023 - 3 NBs 310 Js 28256/21 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 26. Januar 2023 - 5 Ls 310 Js 28256/21 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Langenfeld, Fetzer und den Richter Offenloch am 21. Februar 2025 einstimmig beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 10. September 2024 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes).
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
I.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch einstweilige Anordnung vom 10. September 2024 den Vollzug der mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. November 2023 - 3 NBs 310 Js 28256/21 - verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet und die Folgenabwägung spreche für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da aufgrund des Vollzugs der Strafhaft ein endgültiger Rechtsverlust bei dem Beschwerdeführer eintreten würde. Zeige sich hingegen nach vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung, dass die Verurteilung Bestand habe, so wäre die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs lediglich vorübergehend verzögert.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2).
Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 10. September 2024 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.
Unterschrift
Langenfeld
Fetzer
Offenloch