BGH
23. Oktober 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.10.2002 - 5 StR 430/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 430/02 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Oktober 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Der Schriftsatz der Verteidigerin M vom 16. Oktober 2002 hat vorgelegen.
Unterschrift
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Schaal