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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.01.2004 - XI ZR 401/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 401/02 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Januar 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 27. Januar 2004
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Rechtsanwältin S. gegen die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluß vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Kostenentscheidung keinen Anlaß. Rechtsanwältin S. ist - was ihr bekannt war - zu keiner Zeit eine schriftliche oder auch nur mündliche Vollmacht unmittelbar von dem Revisionskläger erteilt worden. Sie hat, beauftragt von einem an dem Rechtsstreit in keiner Instanz beteiligt gewesenen Rechtsanwalt, namens des Beklagten V. ohne dessen Wissen Revision eingelegt und nach Zahlung eines Vorschusses durch eine dritte Person begründet. Nur durch einen Zufall sind diese Umstände kurz vor der mündlichen Verhandlung bekannt geworden.
Nach alledem hat nicht der Revisionskläger, sondern allein Rechtsanwältin S. als vollmachtlose Vertreterin den nutzlosen Verfahrensaufwand schuldhaft veranlaßt, so daß sie zur Kostentragung verpflichtet ist. Dem angeblichen Revisionskläger V. die Kosten aufzuerlegen wäre grob unbillig und durch nichts zu rechtfertigen. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des angeblichen Auftraggebers von Rechtsanwältin S. kommt nicht in Betracht, da er am Rechtsstreit nicht beteiligt ist.
Unterschrift
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl