BFH, Entscheidung vom 09.10.2008 - VII B 55/08
BFH 9. Oktober 2008
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BFH 16. Februar 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls. Nach Abweisung der Klage und Nichtigkeitsklage vor dem Finanzgericht legt eine Wirtschaftsberatungsgesellschaft im Namen des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil ein.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da nicht festgestellt werden kann, ob sie von einer vertretungsberechtigten Person i.S.v. § 62 Abs. 4 FGO unterzeichnet wurde. Zudem fehlen schlüssige Darlegungen zu den Zulassungsgründen gemäß § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die vom Kläger behauptete Prozessführungsbefugnis gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wurde vom FG verneint.

Praxishinweis
Für die Zulässigkeit von Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BFH ist die Vertretung durch berechtigte Personen nach § 62 Abs. 4 FGO zwingend. Zudem sind die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO schlüssig darzulegen; eine zulassungsfreie Verfahrensrevision besteht nicht mehr.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 09.10.2008 - VII B 55/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VII B 55/08
    Entscheidungsdatum : 8. Oktober 2008

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