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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.07.1995 - 7 C 32/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 32/94 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juli 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Greifswald vom 10.1.1994 - Az.: VG 2 (1) D 379/92 u. a. -
Normenkette
EGBGB Art. 233 § 8 S. 1;
VZOG § 1 Abs. 1 S. 1, § 1 a Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, S. 5
Leitsatz
»Der Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer Konsumgenossenschaft ist vor Erlaß eines private. Rechte Dritter vorbehaltenden Vermögenszuordnungsbescheids nicht deswegen anzuhören, weil die vormals sozialistische Konsumgenossenschaft durch Bebauung eines volkseigenen Grundstücks selbständiges Gebäudeeigentum erlangt hat.«
Gründe
I. Der Kläger wendet sich als Gesamtvollstreckungsverwalter gegen Vermögenszuordnungsbescheide der Beklagten. Durch die Bescheide wurde der Beigeladenen zu 1 das Eigentum an mehreren Grundstücken als Treuhandvermögen zugeordnet. Die Grundstücke waren am 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes eingetragen, Rechtsträger war jeweils eine Konsumgenossenschaft. Die Gemeinschuldnerin ist Rechtsnachfolgerin dieser Konsumgenossenschaften.
Gegen die Vermögenszuordnungsbescheide hat der Kläger Anfechtungsklagen erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die Konsumgenossenschaften hätten auf den Grundstücken bauliche Investitionen vorgenommen. Infolgedessen hätten sie nach DDR-Recht selbständiges Gebäudeeigentum oder Miteigentumsanteile erworben. Diese Rechte seien im Rahmen des Einigungsvertrages (EV) aufrechterhalten worden. Als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin hätte er deshalb im Vermögenszuordnungsverfahren angehört werden müssen. Das sei nicht geschehen. Die Zuordnung der Grundstücke an die Beigeladene zu 1 verletze Eigentumsrechte der Gemeinschuldnerin.
Durch Urteil vom 10. Januar 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Verletzung eines eventuellen Anhörungsrechts des Klägers sei unbeachtlich. Die Beklagte hätte in der Sache nicht anders entscheiden können. Die angefochtenen Bescheide griffen nicht in Rechte des Klägers ein. Möglicherweise bestehendes Gebäudeeigentum der Gemeinschuldnerin bleibe von der Vermögenszuordnung rechtlich unberührt. Miteigentumsanteile der Gemeinschuldnerin seien nicht entstanden. Durch bauliche Maßnahmen auf volkseigenen Grundstücken hätten sozialistische Genossenschaften kein Miteigentum erwerben können.
Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt, das Urteil zu ändern und die angefochtenen Vermögenszuordnungsbescheide aufzuheben. Dazu trägt er vor: Die Zuordnung erstrecke sich auch auf rechtlich selbständige Gebäude und dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden. Nach Unanfechtbarkeit der Vermögenszuordnungsbescheide führe gutgläubiger Erwerb eines Dritten zum Untergang der Eigentumsrechte der Gemeinschuldnerin. Deswegen sei die Unterlassung der Anhörung des Klägers ein schwerwiegender Verfahrensfehler. Die Rechtsvorgänger der Gemeinschuldnerin hätten an den in Ausübung ihres Nutzungsrechts auf volkseigenen Grundstücken errichteten Gebäuden selbständiges Gebäudeeigentum erworben. Durch Bebauung volkseigener Grundstücke hätten genossenschaftliche Miteigentumsanteile entstehen können. Unabhängig davon hätte die gebotene Anhörung des Klägers die Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin hinsichtlich ihr zustehender Wertersatzansprüche verbessert.
Die Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. Sie rügt deren Unzulässigkeit, soweit die Klagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen wurden. In der Sache verteidigt sie das angegriffene Urteil und bemerkt ergänzend, der Kläger sei nicht anzuhören gewesen, da nach Art. 21, 22 EV Vermögen nur öffentlich-rechtlichen Körperschaften zugeordnet werde, Gebäudeeigentum von Konsumgenossenschaften nicht im Vermögenszuordnungsverfahren festzustellen sei und die Gemeinschuldnerin sowie deren Rechtsvorgängerinnen weder Gebäudeeigentum noch Miteigentum erworben hätten.
Die Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls Zurückweisung der Revisionen. Der Beigeladene zu 2 hat sich nicht zur Sache geäußert. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht an dem Verfahren.
II. Der Senat entscheidet über die Revisionen im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 S. 1, § 125 Abs. 1 S. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revisionen sind zulässig. Bei sachgerechtem Verständnis der Revisionsanträge im Zusammenhang mit ihrer Begründung ist das angegriffene Urteil nur insoweit Revisionsgegenstand, als die Klagen abgewiesen wurden. Die Revisionen bleiben jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat richtig erkannt, daß die angefochtenen Vermögenszuordnungsbescheide den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte nicht gegen die Anhörungspflicht verstoßen.
Anzuhören sind im Zuordnungsverfahren alle "neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten" (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 VZOG). Die Reichweite der Anhörungspflicht hängt danach von dem Inhalt der zu treffenden Behördenentscheidung ab. Bei der Feststellung des Vermögensübergangs (vgl. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EV, § 1 Abs. 2 VZOG) ist anzuhören, wer nach Vermögenszuordnungsrecht als Eigentümer in Betracht kommt. Das setzt voraus, daß der Betroffene dem Kreis der potentiell Zuordnungsberechtigten unterfällt. Wie sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 VZOG ergibt, gehören dazu Körperschaften des öffentlichen Rechts, Treuhandkapitalgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften. Einer Anhörung von Restitutionsberechtigten und anderen Anspruchsberechtigten bedarf es dabei regelmäßig nicht. Etwas anderes gilt nur unter besonderen Voraussetzungen. So hat die Zuordnungsbehörde, wenn sie neben der Eigentumsfeststellung zugleich eine Entscheidung über Restitutionsansprüche oder Ansprüche auf Übertragung von Kapitalanteilen (vgl. § 2 Abs. 1 a S. 1 VZOG) beabsichtigt, zusätzlich diejenigen anzuhören, deren Anspruchsberechtigung nach Lage der Dinge nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Auch insoweit sind im Regelfall nur die potentiell Zuordnungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 4 S. 1 VZOG anzuhören. Soweit sich der Vermögenszuordnungsbescheid auf die Regelung beschränkt, welchen in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten öffentliches Verwaltungs- oder Finanzvermögen zusteht oder zu übertragen ist, können allein diese in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Die Rechte Dritter, insbesondere deren Eigentum, Rechtsinhaberschaft oder sonstige private Rechte an dem Zuordnungsgegenstand sowie vermögensrechtliche Rückübertragungsansprüche, läßt das Zuordnungsverfahren grundsätzlich unberührt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 5, § 7 Abs. 1 S. 1 VZOG). Dementsprechend ist die Anhörung Dritter, denen die genannten privaten Rechte und vermögensrechtlichen Rückübertragungsansprüche zustehen können, im Zuordnungsverfahren regelmäßig nicht geboten.
Nicht als Zuordnungsberechtigte in Betracht kommende Dritte, insbesondere private Eigentümer und Inhaber beschränkt dinglicher Rechte, sind im Zuordnungsverfahren allerdings dann anzuhören, wenn sie, abweichend vom Regelfall, durch den Vermögenszuordnungsbescheid in ihren Rechten beeinträchtigt werden können. Von einer solchen Rechtsbeeinträchtigung ist beispielsweise auszugehen, wenn ein Vermögenszuordnungsbescheid zugleich die ausdrückliche Feststellung der zivilrechtlichen Unwirksamkeit eines Vorerwerbs des Vermögensgegenstands durch einen nicht potentiell Zuordnungsberechtigten enthalten (vgl. § 2 Abs. 1 S. 4 VZOG) oder wenn in einem dem Bescheid beigefügten Zuordnungsplan ein beschränkt dingliches Recht aufgehoben oder geändert werden soll (vgl. § 2 Abs. 2 b S. 5 VZOG). In einem Fall dieser Art, in dem der Vermögenszuordnungsbescheid zugleich private Rechte Dritter gestaltet, ist die Zuordnungsbehörde verpflichtet, auch den. betroffenen Inhaber des privaten Rechts anzuhören. Entsprechendes gilt für die Betroffenen in den Fällen des Art. 233 § 2 b EGBGB, in denen durch Vermögenszuordnungsbescheid festzustellen ist, ob das in dieser Vorschrift geregelte Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, Arbeiter-Wohnungsbaugenossenschaft oder gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft entstanden ist und wem es zusteht (vgl. Art. 233 § 2 b Abs. 3 Sätze 1 und 2 EGBGB).
Hiernach war die Beklagte zur Anhörung des Klägers nicht verpflichtet, weil die von ihr erlassenen Vermögenszuordnungsbescheide nicht geeignet waren, in seine Rechte als Verwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin einzugreifen. Der Kläger war weder unter dem Gesichtspunkt eines potentiellen Zuordnungsrechts noch aufgrund privatrechtsgestaltender Wirkung der angefochtenen Bescheide anzuhören. Von ihrer Befugnis, die Unwirksamkeit eines zivilrechtlichen Rechtserwerbs an dem Zuordnungsgegenstand festzustellen oder in einem Zuordnungsplan ein beschränkt dingliches Recht aufzuheben oder zu ändern, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Für die Feststellung nutzungsrechtslosen Gebäudeeigentums im Wege der Vermögenszuordnung war schon deswegen kein Raum, weil Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB Konsumgenossenschaften nicht erfaßt. Im übrigen kam eine Zuordnung selbständigen Gebäudeeigentums (vgl. § 1 a Abs. 1 S. 1 VZOG) an die Gemeinschuldnerin nicht in Betracht, weil diese nicht zum Kreis der Zuordnungsberechtigten gehört. Gebäudeeigentum der Gemeinschuldnerin oder ihrer Rechtsvorgängerinnen war als privates Recht nicht Gegenstand der Vermögenszuordnungsbescheide. Da diese vorbehaltlich des privaten Rechts, dessen sich der Kläger berühmt, ergangen sind (vgl. § 2 Abs. 1 S. 5 VZOG), konnte es durch sie nicht beeinträchtigt werden. Ein Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb des Grundstücks vom Zuordnungsberechtigten ist keine unmittelbare Folge der Vermögenszuordnung und kann daher eine Pflicht zur Anhörung des Gebäudeeigentümers im Zuordnungsverfahren nicht begründen.
2. Gleichfalls unzutreffend ist die Annahme des Klägers, die Zuordnung der Grundstücke an die Beigeladene verletze wegen Mißachtung von Miteigentumsrechten der Gemeinschuldnerin seine Rechte als Gesamtvollstreckungsverwalter. Miteigentumsrechte der sozialistischen Konsumgenossenschaften als Rechtsvorgängerinnen der Gemeinschuldnerin sind an den zugeordneten Grundstücken nicht entstanden.
Nach den für den Senat verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts standen sämtliche Grundstücke im Zeitpunkt ihrer Bebauung durch die Konsumgenossenschaften ebenso wie bei Wirksamwerden des Beitritts im Eigentum des Volkes; Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen hatten die Konsumgenossenschaften teils vor, teils nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl DDR I Nr. 27 S. 465; im folgenden: ZGB) vorgenommen. Soweit die volkseigenen Grundstücke vor dem 1. Januar 1976 bebaut wurden, ist die vom Kläger aus der Bebauung abgeleitete Entstehung von Miteigentum am Grundstück schon deswegen ausgeschlossen, weil nach dem seinerzeit geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch unter solchen Umständen kein Miteigentum entstanden, sondern das Eigentum an den errichteten und umgebauten baulichen Anlagen als wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks oder Gebäudes dem Grundstückseigentümer zugefallen ist (vgl. §§ 946, 94 BGB). An dem Grundsatz der rechtlichen Einheit von Grundstück und Gebäuden hat auch das Zivilgesetzbuch festgehalten (vgl. § 295 ZGB). Abweichend hiervon bestimmte allerdings § 459 Abs. 4 ZGB, daß sozialistische Genossenschaften durch "bedeutende Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen an vertraglich genutzten Grundstücken" einen der Werterhöhung entsprechenden Miteigentumsanteil am Grundstück erwarben. Diese Sonderregelung diente jedoch, wie es in der Abschnittsüberschrift heißt, ausschließlich der "Sicherung des sozialistischen Eigentums bei Baumaßnahmen auf vertraglich genutzten Grundstücken". Damit sollte ein Wertzuwachs privateigener Grundstücke infolge Bebauung durch sozialistische Genossenschaften ausgeschlossen und sichergestellt werden, daß die Werterhöhung nicht volkseigener Grundstücke den sozialistischen Genossenschaften zugute kam. Baumaßnahmen sozialistischer Genossenschaften auf volkseigenem Grund und Boden ließen dagegen keine Miteigentumsanteile entstehen. Dazu bestand auch kein Anlaß, da das sozialistische Eigentum in Fällen dieser Art keiner besonderen Sicherung bedurfte.
Da die Konsumgenossenschaften nach früherem Recht an den zugeordneten Grundstücken kein Miteigentum erworben hatten, wurden solche Rechte auch nicht im Rahmen des Einigungsvertrages aufrechterhalten (vgl. Art. 233 § 8 S. 1 EGBGB, § 113 SachenRBerG). Folglich waren die bei Wirksamwerden des Beitritts im Eigentum des Volkes stehenden Grundstücke als öffentliches Vermögen uneingeschränkt zuordnungsfähig, so daß die angefochtenen Zuordnungsbescheide den Kläger als Verwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht in seinen Rechten verletzen. Ob und in welchem Umfang dem Kläger gegen die Beigeladene zu 1 schuldrechtliche Ansprüche wegen baulicher Investitionen zustehen, die die Konsumgenossenschaften auf den Grundstücken vorgenommen haben, steht mit der Zuordnung weder in rechtlichem noch tatsächlichem Zusammenhang (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 SachenRBerG). Die Beklagte war daher an dem Erlaß der Zuordnungsbescheide nicht deswegen gehindert, weil der Kläger solche Ansprüche geltend machte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.