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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.02.2019 - 4 StR 61/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 61/19 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Februar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 EUR als Gesamtschuldner angeordnet ist; die Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel