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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.05.2005 - 2 StR 137/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 137/05 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Mai 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache im Untersuchungsgefängnis Madrid III (Spanien) erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, wovon der Tatrichter rechtsfehlerfrei in den Urteilsgründen (UA S. 33) ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl