BGH
8. Juli 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - 5 StR 247/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 247/10 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juli 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte ist des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, einmal in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, schuldig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Schaal Schneider
König Bellay