BVerwG
11. Mai 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.05.2010 - 2 WD 24/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 24/08 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Mai 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Truppendienstgericht Nord 1. Kammer; 28.05.2008; TDG N 1 VL 24/07
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister am 11. Mai 2010 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 28. Mai 2008 gegen den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten verhängt.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 24. Juli 2008 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 29. April 2010 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.