BVerwG
13. August 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.08.2012 - 4 KSt 1/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 KSt 1/12 |
| Entscheidungsdatum : | 13. August 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die angefochtene Kostenrechnung fehlerhaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.