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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1995 - 4 B 198/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 198/95 |
| Entscheidungsdatum : | 6. September 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Schleswig vom 14.7.1994 - Az.: VG 6 A 560/93 - II. OVG Schleswig vom 23.6.1995 - Az.: OVG 2 L 170/94 -
Normenkette
WHG § 15 Abs. 4 S. 2 Nr. 4
Leitsatz
»Der Widerruf alter Rechte und Befugnisse nach § 15 Abs. 4 WHG setzt kein Verschulden des Berechtigten voraus.«
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist überwiegend bereits unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht genügt. Im übrigen ist sie jedenfalls unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO verletzt hat. Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, daß das Berufungsgericht entgegen dem Begehren des Klägers kein Sachverständigengutachten zum Beweis seiner Behauptung eingeholt habe, daß das Überstauen nicht auf einem schuldhaften Handeln des Klägers beruht habe. Diese Rüge greift nicht durch. Einen Verfahrensfehler nach § 86 VwGO begeht ein Gericht nur dann, wenn es die Aufklärung einer entscheidungserheblichen Beweistatsache unterläßt. Beurteilungsmaßstab hierfür ist ausschließlich die Rechtsauffassung, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. Sieht das Tatsachengericht davon ab, bestimmte Ermittlungen anzustellen, weil aus seiner materiell-rechtlichen Sicht hierfür keine Veranlassung besteht, so begeht es selbst dann keinen Verfahrensfehler, wenn sich der von ihm vertretene Standpunkt als rechtlich bedenklich oder gar unhaltbar erweisen sollte. So ist es auch hier. Auf die Frage, ob die Überstauungen auf einem "finalen Handeln" des Klägers beruhten, kam es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an. Vielmehr geht es - wie die Beschwerde in anderem Zusammenhang selbst ausführt - materiell-rechtlich davon aus, daß § 15 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 WHG allein auf den objektiven Tatbestand der Ausdehnung, nicht auf ein Verschulden des Unternehmers abstellt.
Soweit die Beschwerde diese Rechtsauffassung mit der Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel zieht, wirft sie - ihre Zulässigkeit insoweit unterstellt - keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Frage auf. § 15 Abs. 4 WHG regelt die Widerruflichkeit alter Wasserrechte und -befugnisse. Mit dem Widerruf soll nicht ein (schuldhaftes) Fehlverhalten des Unternehmers geahndet, sondern eine (erhebliche) Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit für die Zukunft unterbunden werden (vgl. § 15 Abs. 4 S. 1 WHG). Demgemäß entspricht es allgemeiner Auffassung, daß der Widerruf, sofern seine übrigen Voraussetzungen gegeben sind, kein Verschulden des Berechtigten voraussetzt (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowsi, WHG, 6. Aufl. 1992, § 15 Rn. 14a i.V.m. § 12 Rn. 8; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, 1987, § 12 Rn. 28; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. 1987, Rn. 435; Burghartz, WHG, 2. Aufl. 1974, § 12 Anm. 7).
Unerheblich ist das weitere Vorbringen der Beschwerde, ein Abstellen allein auf ein objektives Überstauen widerspreche der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, wenn dem Rechtsinhaber durch vorausgegangenes staatliches Handeln, nämlich durch Herabsetzen der Staumarke, die Einhaltung des Staus unmöglich gemacht worden sei. Denn das Berufungsgericht hat eine derartige Feststellung nicht getroffen. Vielmehr ergibt sich aus dem in der angegriffenen Entscheidung mitgeteilten Sachverhalt, daß eine vom Kläger erhobene Klage, mit der er die (Wieder-)Anhebung der nach dem Ausbau der Trave neu festgesetzten Stauhöhe begehrt hatte, rechtskräftig abgewiesen worden ist. Danach steht fest, daß der Kläger zur Einhaltung der (neu festgesetzten) Stauhöhe verpflichtet war und sich deshalb nicht auf die Unmöglichkeit, den Stau einzuhalten, berufen kann.
Mit ihren weiteren als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Rügen wirft die Beschwerde keine Frage auf, die über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus geeignet wäre, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90), sondern kritisiert lediglich die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im anhängigen Verfahren. Damit allein wird eine Grundsatzfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 2 GKG fest.