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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 20.09.2006 - IX B 172/05 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | IX B 172/05 |
| Entscheidungsdatum : | 19. September 2006 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanz
FG Mecklenburg-Vorpommern; 18.08.2005; 2 K 643/04
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Streitfall wirft keine neuen ungeklärten Rechtsfragen auf. Das Finanzgericht (FG) ist auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Doppelhaushälfte von ihren Großeltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen) erhalten hat, weil Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden üblich nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgewogen waren. Die Frage, von welchen Vorstellungen sich die Vertragsparteien bei der Begründung der wechselseitigen Vertragspflichten leiten ließen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94, BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718; vom 5. November 2003 X R 55/99, BFHE 205, 30, BStBl II 2004, 706) und für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Dass die Klägerin die tatsächliche Würdigung des FG für unzutreffend hält, rechtfertigt nicht eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO.
Anhaltspunkte dafür, dass die Tatsachenwürdigung des FG auf einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruht, sind nicht ersichtlich.