BGH
4. Dezember 2008
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BGH
3. März 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - IX ZB 166/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 166/08 |
| Entscheidungsdatum : | 3. März 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 166/08
vom
3. März 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 3. März 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners übergangen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht statthaft gewesen ist. Für den Verfahrensabschnitt der Anordnung eines Sachverständigengutachtens sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor. Für die Entscheidung kam es daher nicht darauf an, ob die Annahme des Insolvenzgerichts zutreffend war, die Gläubigerin sei bei Stellung des Insolvenzantrags ordnungsgemäß vertreten gewesen.
Der Anspruch des Schuldners auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Über seine Einwendungen wird im weiteren Verfahren zu befinden sein. Bei der Entscheidung über die Eröffnung hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer, nicht wirksam zurückgenommener Eröffnungsantrag vorliegt (HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 27 Rn. 9). Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner ein Beschwerderecht zu (§ 34 Abs. 2 InsO). Die Beschwerde kann auch auf das Fehlen der Eröffnungsvoraussetzungen gestützt werden (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 34 Rn. 18).
Unterschrift
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanz
AG Berlin-Charlottenburg; 21.04.2008; 361 IN 1295/08 / LG Berlin; 19.06.2008; 86 T 455/08