Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.12.2003 - 8 B 148/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 148/03 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Dezember 2003 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dessau; 19.08.2003; VG 3 A 249/02
Tenor
DE
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Dezember 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Pagenkopf{GESPERRT:ENDE} , K r a u ß und G o l z e beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 19. August 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 27. Oktober 2003 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.
Unterschrift
Dr. Pagenkopf Krauß Golze