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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 24.01.2006 - II ZR 199/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 199/04 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2004 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 5. Dezember 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.005,87 EUR Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der S. AG mit den Vertragsnummern 1, 6 und 7 nebst Zinsen in Höhe von 6 % aus 3.221,14 EUR seit dem 2. April 2000 bis zum 12. Juli 2003 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.005,87 EUR seit dem 12. Juli 2003 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der S. AG in Höhe von 103.801,30 EUR aus den Verträgen mit den Vertragsnummern 1, 6 und 7 freizustellen.
Die Beklagten werden der von ihnen eingelegten Revision für verlustig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 29.055,87 EUR festgesetzt.
Unterschrift
Goette Kraemer Münke Strohn Reichart
Vorinstanz
LG Ulm; 05.12.2003; 3 O 213/03 / OLG Stuttgart; 26.07.2004; 5 U 2/04