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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - 3 StR 239/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 239/03 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Juli 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte anstelle "der Körperverletzung in zwei Fällen" der "gefährlichen Körperverletzung und der Körperverletzung" schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert