BFH
22. Februar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 22.02.2006 - XI B 164/05 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | XI B 164/05 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Februar 2006 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 56 FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Vorinstanz
FG Rheinland-Pfalz; 05.10.2005; 1 K 1081/05
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Geschieht das --wie im Streitfall-- nicht, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 20, 60).
Der Hinweis der Vorsitzenden des Senats vom 23. Dezember 2005 auf die fehlende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO wegen Versäumung der Begründungsfrist zu beantragen, ist unbeachtet geblieben.