BGH
15. Oktober 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - 5 StR 398/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 398/15 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Oktober 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit in den Fällen 2, 8 und 9 § 47 StGB nicht erörtert worden ist, schließt der Senat angesichts der Vorstrafen und des Seriencharakters der Taten aus, dass auf diesem Rechtsfehler die Strafzumessung beruht.
Unterschrift
Sander Dölp Berger
Bellay Feilcke