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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 04.03.2020 - VIII ZR 300/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 300/18 |
| Entscheidungsdatum : | 4. März 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 26. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer
Dr. Bünger Dr. Schmidt
Vermerk: Gegen dieses Versäumnisurteil wurde am 26. März 2020 Einspruch eingelegt.
Vorinstanz
AG Berlin-Mitte; 27.06.2012; 7 C 172/11 / LG Berlin; 26.07.2018; 84 S 65/12