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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - 2 StR 464/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 464/17 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Dezember 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. November 2017 war jedoch die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in Spanien erlittene Auslieferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).
Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 5 StR 124/03, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3). Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab für die in Spanien erlittene Auslieferungshaft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Unterschrift
Appl Eschelbach Bartel
Grube Schmidt