BVerwG
31. Mai 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 31.05.2006 - 3 B 58/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 58/06 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Mai 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 25.04.2006; VGH 10 S 686/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
25. April 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit war in dem Beschluss auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.