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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Beschluss vom 15.12.2005 - 2 AZN 939/05 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 2 AZN 939/05 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Dezember 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. September 2005 - 8 Sa 58/05 - zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat die Unwirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Beschwerde ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG begründet.
Der Kläger hat zutreffend dargelegt, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob nach der Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes der Bestandsschutz für vor dem 1. Januar 2004 beschäftigte Arbeitnehmer auch bei zwischenzeitlichen Ersatzeinstellungen stets dann entfällt, wenn die Zahl der vor dem Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger absinkt, grundsätzliche Bedeutung hat.
III. Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Revisionsbegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6 iVm. § 74 Abs. 1 ArbGG).
Unterschrift
Rost Bröhl Eylert Thelen Bartel