BGH, Urteil vom 10.12.2015 - IX ZR 272/14
OLG Frankfurt 6. November 2014
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BGH 10. Dezember 2015
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OLG Frankfurt 26. Januar 2018

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragt die Beklagte mit der Verschiffung von Maschinen. Im Vorprozess wird Streit über den vereinbarten Versicherungsschutz (All-Risk-Versicherung vs. C-Klausel) geführt. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe nicht hinreichend vorgetragen, dass eine umfassende All-Risk-Versicherung vereinbart war.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, insbesondere bei mehreren selbständigen Vertragsverletzungen, substantiiert vorzutragen (§§ 138, 139 ZPO). Die Berufungsinstanz entlastet den Anwalt zu Unrecht mit Verweis auf „iura novit curia“. Mangels schlüssigem Vortrag zur Eindeckungspflicht einer All-Risk-Versicherung verletzt der Beklagte seine anwaltliche Sorgfaltspflicht.

Praxishinweis
Anwälte müssen bei komplexen Klagen alle Anspruchsvoraussetzungen, auch bei mehreren Vertragsverletzungen, klar und substantiiert darlegen. Die Grundsätze der anwaltlichen Sorgfaltspflicht schließen eine Entlastung durch „iura novit curia“ nicht aus. Unzureichender Vortrag kann Haftung begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.12.2015 - IX ZR 272/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 272/14
Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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