BGH
14. Oktober 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 14.10.2009 - 5 StR 212/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 212/09 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Oktober 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wird jedenfalls dem Gesamtgewicht der Taten gerecht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 236; NStZ-RR 2007, 72).
Unterschrift
Brause Schaal Schneider
Dölp König