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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.02.2004 - 2 StR 521/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 521/03 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Februar 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. November 2003 (eingegangen am 3. Februar 2004) hat vorgelegen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck