BGH
2. Februar 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.02.2017 - 4 StR 593/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 593/16 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Februar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke