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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.01.2003 - 9 C 9/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 C 9/02 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Januar 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Oldenburg; 17.10.2002; VG 2 A 82/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2003 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Vallendar{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rubel{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 677,97 EUR festgesetzt.
Die eingelegte Sprungrevision ist unzulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO). Die erforderliche Zulassung (§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wurde vom Verwaltungsgericht nicht ausgesprochen. Auf andere Unzulässigkeitsgründe kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.