BVerwG
6. August 2008
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6. August 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.08.2008 - 7 B 36/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 36/08 |
| Entscheidungsdatum : | 6. August 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 24.06.2008; OVG 3 MB 28/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. August 2008 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Neumann und Guttenberger beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.