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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.09.1995 - 2 C 37/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 37/94 |
| Entscheidungsdatum : | 21. September 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Düsseldorf vom 27.7.1992 - Az.: VG 10 K 6720/91 - II. OVG Münster vom 31.8.1994 - Az.: OVG 12 A 3419/92 -
Normenkette
GOZ (1987) § 4 Abs. 2, Anlage Nrn. 236, 239, 241;
NW BVO § 3 Abs. 1 (vgl. BhV § 5 Abs. 1);
NW LBG § 88 (vgl. BBG § 79)
Leitsatz
»Beihilfegewährung für zahnärztliche Behandlung bei Streit über die Auslegung des Gebührenrechts.
Berechnung mehrerer zahnärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit einer Wurzelbehandlung.«
Gründe
I. Der Kläger ist Justizvollzugsobersekretär im Dienst des beklagten Landes. Der Präsident des Justizvollzugsamts gewährte ihm auf die Anträge vom 10. Januar, 15. März, 29. April und 29. Mai 1991 u. a. Beihilfe zu den durch zahnärztliche Behandlungen beim Kläger, dessen Ehefrau und Tochter S. entstandenen Aufwendungen. Dabei erkannte er u. a. jeweils die Leistungsnummern 236 (Exstirpation der vitalen Pulpa) und 239 (Trepanation eines Zahnes) in einer Gesamthöhe von 724, 81 DM nicht als beihilfefähig an, soweit sie bei der Behandlung einzelner Zähne im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistungsnummer 241 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet worden waren. Der u. a. dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Gewährung einer weiteren Beihilfe von 471 DM für die in den streitigen Zahnarztrechnungen in Ansatz gebrachten Gebührenpositionen Nrn. 236 und 239 GOZ verpflichtet. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen richte sich nach dem Gebührenrahmen der GOZ. Da Nr. 241 GOZ keinen ausdrücklichen Ausschluß der Berechnungsfähigkeit der Leistungen nach Nrn. 236 und 239 GOZ enthalte, könnten sich Zweifel an der Abrechnungsfähigkeit dieser Leistungen lediglich aus § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ ergeben. Danach könne der Zahnarzt zwar u. a. für eine Leistung, die Bestandteil einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis sei, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechne. Das Aufbohren des Zahnes und die Exstirpation der vitalen Pulpa seien jedoch nicht Bestandteil der jeweils vorgenommenen Aufbereitung eines Wurzelkanals des Zahnes gewesen, sondern wie die Aufbereitung eines Wurzelkanals und die Füllung eines Wurzelkanals (Nr. 244 GOZ) selbständige Schritte der Wurzelbehandlung.
Das "Zielleistungsprinzip", wonach eine Leistung Bestandteil der Hauptleistung sei, wenn erstere zielgerichtet ein notwendiges Durchgangsstadium sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Leistung, für die letztlich alle anderen Schritte einer Wurzelbehandlung nur Durchgangsstadium seien, sei nicht die Aufbereitung eines Wurzelkanals, sondern die endgültige Füllung des Zahnes. Daß diese Leistungen alle anderen Durchgangsstationen erfassen sollen, sei schon angesichts der in der GOZ vorgesehenen Punktzahl ausgeschlossen.
Die höhere Bewertung der Nr. 241 GOZ gegenüber den Nrn. 236 und 239 ergebe sich daraus, daß sie im Vergleich schwieriger und zeitaufwendiger sei. Aus der Regierungsbegründung ergebe sich weiter, daß durch die Höherbewertung der Leistung in Nr. 241 GOZ 1987 ein Anreiz für zahnerhaltende Therapiemaßnahmen wie die Wurzelbehandlung geschaffen werden sollte.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klage erstrebt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II. Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 141, 125 Abs. 2, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger Anspruch auf Beihilfe auch zu den streitigen zahnärztlichen Rechnungsteilbeträgen für die Exstirpation der vitalen Pulpa und die Trepanation eines Zahnes neben der Gebühr für die Aufbereitung des Wurzelkanals (Nrn. 236, 239, 241 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ) zusteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 88 S. 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG -, § 3 Abs. 1 der Beihilfenverordnung - BVO - vom 27. März 1975 (GV NW S. 332), hier anzuwenden in der Fassung der Siebten Änderungsverordnung vom 21. März 1988 (GV NW S. 156), sind u. a. hinsichtlich der hier streitigen zahnärztlichen Behandlungen die notwendigen Kosten in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die Angemessenheit dieser Aufwendungen beurteilt sich auch im Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschriften, die - anders als etwa § 5 Abs. 1 S. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - keine ausdrückliche Verweisung auf die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte enthalten, jedenfalls grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen dieser Gebührenordnungen, da ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe in aller Regel nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu erlangen ist.
Allerdings sind die Aufwendungen des Klägers, für die er eine weitere Beihilfe verlangt, nicht schon deshalb angemessen, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig ist, wenn die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und auch der Dienstherr nicht vor der Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hatte und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - [BVerwGE 95, 117], - BVerwG 2 C 17.92 - [ZBR 1994, 227], - BVerwG 2 C 25.92 - [Buchholz 270 § 5 Nr. 6 = ZBR 1994, 228] und - BVerwG 2 C 12.93 - [ZBR 1994, 188 - LS -]). Denn das beklagte Land hat als Dienstherr seine Auffassung in der streitigen gebührenrechtlichen Frage öffentlich bekanntgegeben (Nr. 10 der als Runderlaß des Finanzministers im Ministerialblatt des Landes veröffentlichten Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht [MBl NW 1988, 130 und 1989, 1084]). Unter diesen Umständen bedarf es einer abschließenden Prüfung der gebührenrechtlichen Streitfrage.
Ohne revisiblen Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Zahnarzt jeweils die Gebühren nach Nrn. 236 (Exstirpation der vitalen Pulpa) und 239 des Gebührenverzeichnisses (Trepanation eines Zahnes) neben derjenigen nach Nr. 241 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) berechnen durfte. Insbesondere hat es in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise die Frage verneint, ob die jeweils in Rechnung gestellte Entfernung der vitalen Pulpa und Trepanation des Zahnes im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ Bestandteil der Aufbereitung des betreffenden Wurzelkanals war.
Der zu entscheidende Fall gibt keinen Anlaß für eine abschließende Klärung, wann im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ eine zahnärztliche Leistung Bestandteil einer anderen Leistung ist. Das Berufungsgericht ist bei der rechtlichen Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen, daß eine Leistung nur dann Bestandteil einer (umfassenderen) Leistungsposition sei, wenn sie notwendiger- oder doch typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der umfassenderen Leistung erbracht werde (vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, § 4 Rz. 5; ähnlich Meurer, GOZ, 2. Auflage 1991, Erl. 5 zu § 4). Dagegen ist im Rahmen des hier zu entscheidenden Falles nichts zu erinnern. Diese Voraussetzung ist nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat sich die im Verfahren eingeholten Sachverständigeninformationen zu eigen gemacht, daß "die vitale Pulpa... nicht einmal bei der Hälfte der Wurzelbehandlungen" noch vorhanden ist, bei der Aufbereitung mehrerer Wurzelkanäle je Zahn dieser nur einmal aufgebohrt wird und sonach "Trepanation und Exstirpation der vitalen Pulpa nicht Bestandteil der Leistung 'Aufbereitung eines Wurzelkanals', sondern wie die Aufbereitung eines Wurzelkanals und die Füllung eines Wurzelkanals (Nr. 244 GOZ) selbständige Schritte der Wurzelbehandlung" sind. Damit hat das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen, an die das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das gilt auch, soweit es sich um allgemeingültige Aussagen über Fachfragen auf dem Gebiet der Zahnmedizin handelt.
Soweit sich somit im vorliegenden Fall ein Ausschluß der Gebührenberechnung nach den Nrn. 236 und 239 nicht aus § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ ergibt, kann er auch nicht aus S. 1 dieser Vorschrift hergeleitet werden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, welche Bedeutung dem in diesem S. enthaltenen Hinweis auf "selbständige zahnärztliche Leistungen" zukommt, insbesondere im Hinblick auf die sodann folgende Begriffsbestimmung " (eigene Leistungen) ". Denn jedenfalls ist die Frage, inwieweit die Gebührenberechnung für eine Leistung deshalb entfällt, weil diese als Bestandteil einer anderen Leistung mit der dafür vorgesehenen Gebühr abgegolten ist, abschließend in S. 2 der Vorschrift geregelt; dieser S. wäre entbehrlich, wenn der gleiche oder ein darüber hinausgehender Regelungsinhalt bereits aus S. 1 zu entnehmen wäre.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht mitgeteilten Stellungnahme des innerhalb der Bundesregierung heute federführenden Bundesministeriums für Gesundheit, beim Erlaß der Gebührenordnung seien die Gebührennummern 236 und 239 nur für diejenigen Fälle gedacht gewesen, in denen - etwa in Notfällen - die Trepanation eines Zahnes oder die Entfernung der vitalen Pulpa zur Schmerzstillung als alleinige Leistung vorgenommen wird, ohne daß ihnen eine Wurzelkanalaufbereitung folgt, so wenn z.B. die etwaige Aufbereitung des Wurzelkanals ebenso wie die etwaige Füllung in einer späteren Behandlung durch einen anderen Zahnarzt durchgeführt werden soll (so auch Meurer, aaO., Erl. zu Gebührenverzeichnis Nrn. 231 bis 239 und zu Nr. 241; a.A. Liebold/Raff/Wissing, aaO., jeweils Erl. 3.2 zu Nrn. 236, 239 und 241 des Gebührenverzeichnisses). Indessen ergibt sich dafür aus Wortlaut und Systematik der Verordnung einschließlich des Gebührenverzeichnisses kein Anhalt, ebensowenig aus der veröffentlichten Begründung des Regierungsentwurfs der G0Z (BRDrucks 276/87). Insbesondere enthalten die Gebührenpositionen 236 und 239 jeweils keinen einschränkenden Hinweis, weder einen ausdrücklichen Ausschluß der Berechnung neben der Gebührennummer 241 noch den in manchen anderen Gebührennummern verwendeten, hier in seiner Bedeutung nicht näher zu erörternden besonderen Hinweis "als selbständige Leistung" (vgl. z. B. Nrn. 305, 307, 310). Hätte der Verordnungsgeber die Berechnungsmöglichkeit nach Gebührennummern 236 und 239 in dem vorgetragenen eingeschränkten Sinne regeln wollen, so wäre es seine Sache gewesen, dies in der Verordnung erkennbar zum Ausdruck zu bringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.