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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.05.2018 - 3 Ni 4/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 4/17 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Mai 2018 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am 3. Mai 2018 3 Ni 4/17 (EP) …
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2018:030518U3Ni4.17EP.0 betreffend das europäische Patent 1 783 093 (DE 60 2006 034 324)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 6. Februar 2018 und 3. Mai 2018 durch den Richter Kätker als Vorsitzenden, die Richterin Martens, den Richter Dr.-Ing. Fritze, den Richter Dipl.-Ing. Wiegele und den Richter Dr.-Ing. Schwenke
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 25. Oktober 2006 beim Europäischen Patentamt in englischer Sprache angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents 1 783 093 (Streitpatent), das die Priorität der australischen Patentanmeldung AU 2005906128 vom 4. November 2005 in Anspruch nimmt und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2006 034 324 geführt wird. Das Streitpatent, das in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit vier Hilfsanträgen verteidigt wird, trägt die Bezeichnung "Saddles" ("Sättel") und umfasst 3 Patentansprüche, deren Patentanspruch 1 wie folgt lautet: In deutscher Fassung lautet er:
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Patentschrift EP 1 783 093 B1 verwiesen.
Die Klägerin, die das Streitpatent in vollem Umfang angreift, macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente:
NK1 US 1379128 NK1-DE deutsche Übersetzung von NK1 NK2 GB 26844 NK3 DE 3607565 A1 NK4 US4414791 NK4-DE deutsche Übersetzung von NK4 NK5 DE 4114433A1 NK6 EP 0764606A1 NK7 AU 578225B3 NK8 Auszug aus dem Fachbuch Christine Lange "Sattelkunde", BLV Verlagsgesellschaft mbH München, ISBN 3 16085- 5, Kopien des Titels und der S. 13 und 64 NK8A Vergrößerte Abbildungen aus NK8 NK9 Fotos eines Sattels, geltend gemacht als offenkundige Vorbenutzung, 4 Abbildungen, NK10A Ausdruck eines Datenblatts aus DesignView zum Design IT 1991VIO000078-0001, NK10B markierte Fotografien zu NK10 NK10C Abbildung zu NK10 mit Zeichnung NK11A Fotos eines Sattels, geltend gemacht als offenkundige Vorbenutzung, 11 Abbildungen NK11B Schreiben von Andrea Rasia v. 4. Dezember 2017 NK11C Fotos des Sattels gemäß NK11A mit geöffneter Pausche samt Füllung, 4 Abbildungen NK12A Fotos eines Sattels, geltend gemacht als offenkundige Vorbenutzung, 8 Abbildungen NK12B Schreiben von R… v. 4. Dezember 2017 NK12C Rechnung v. 26. November 2003 NK12D Auszug aus dem Katalog Prestige Italia - COLLECTION 2004, 4 Blatt NK12E Foto des Sattels gemäß NK12A mit geöffneter Pausche, 1 Abbildung NK13 Fotos eines Sattels, geltend gemacht als offenkundige Vorbenutzung, 13 Abbildungen NK14 Auszug aus MOSEMANS´ ILLUSTRATED GUIDE… 1889 (Nachdruck 1995); 7 Seiten NK15 Fotos eines Sattels, geltend gemacht als offenkundige Vorbenutzung, 10 Abbildungen NK15A Fotos eines Einsatzteils mit der Aufschrift "SPIRIG 1989", 6 Abbildungen NK15B "Bestätigung zum VS Sattel Nummer 89 227" von S… v. 12. Dezember 2017 mit 4 Anlagen NK16A eidesstattliche Versicherung von K… vom 11. April 2018 NK16B Garantiekarte zum Sattel mit der Seriennummer 0202078/6 NK16C Fotos eines Sattels, geltend gemacht als offenkundige Vorbenutzung, 11 Abbildungen NK16D Auszug aus "Catalogo Kieffer 2003", 2 Blätter NK16E Verkaufsbestätigung von D… vom 6. April 2018 zum Sattel Kieffer Dressursattel Modell Lusitano Excellent Kür mit der Seriennummer 0202078/6 NK17A Erklärung von R1… vom 4. April 2018 NK17B deutsche Übersetzung von NK17A NK17C Rechnung vom 22. März 2005 zum Sattel "Dressage Equipe" und Lieferschein vom 22. März 2005 zum Sattel "Dressage Equipe" NK17D Fotos eines Sattels, geltend gemacht als offenkundige Vorbenutzung, 10 Abbildungen NK18 Fotos eines Sattels, geltend gemacht als offenkundige Vorbenutzung, 9 Abbildungen
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig ist. Ihm fehle die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit.
Nach ihrer Auffassung muss eine streitpatentgemäße Pausche nicht integraler Bestandteil des Sattelblatts sein. Der vordere Teil jedes Sattelblatts werde im Streitpatent nicht näher definiert und auch nicht darauf beschränkt, mit dem Rest des Sattels (einstückig) unlösbar verbunden oder aus demselben Material wie dieser zu sein. Insbesondere beinhalte der Begriff "padded" ("gepolstert") keine Festlegung der Art des strukturellen Zusammenhangs zwischen den Bestandteilen.
Auch müsse die im Querschnitt konkave Form der Pausche nicht bereits unmittelbar nach der Herstellung des Sattels vorliegen. Aus dem Ausdruck "in use" / "in Verwendung" in Patentanspruch 1 folge, dass der Zustand bei der Verwendung des Sattels, d. h. mit aufgesessenem Reiter, bestehen könne.
Unter "rear face of the knee roll" / "hintere Fläche der Pausche" sei die gesamte dem Reiter zugewandte Seite der Pausche zu verstehen, die also - in Reitrichtung gesehen - bereits bei der in den Figuren 1 und 2 des Streitpatents jeweils ersichtlichen Naht beginne. Hierfür spreche auch der Verlauf des Anmeldeverfahrens, bei dem erst das nachträglich hinzugefügte Kennzeichen des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik neuheitsbegründend gewesen sei.
Bei dieser Auslegung sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die Druckschrift NK1 neuheitsschädlich vorweggenommen, da sich die hintere Fläche des Polsters 20 bei der Verwendung des Sattels zwangsläufig an den Oberschenkel anpasse und eine streitpatentgemäße, im Querschnitt konkave Form entstehe. Im Übrigen sei die Pausche dieses Sattels seinerzeit aus nicht dauerelastischen Materialien gefertigt worden, so dass dessen Polster nach einigem Gebrauch eine dauerhafte, auch im unbelasteten Zustand mehr oder weniger konkave Form angenommen habe.
Neuheitsschädlich seien auch die Druckschriften bzw. Veröffentlichungen NK4, NK8, NK10 und NK14, die jeweils Sättel mit einer streitpatentgemäßen Pausche zeigten.
Weiter macht die Klägerin unter Vorlage von Abbildungen die offenkundige Vorbenutzung verschiedener Sättel geltend, die ihrer Auffassung nach ebenfalls alle Merkmale des Streitpatents offenbarten. Insbesondere zeigten sie jeweils eine Pausche mit einer hinteren Fläche, die die streitpatentgemäße Konkavität aufweise. Die Sättel seien vor dem Prioritätstag des Streitpatents von der Klägerin bzw. ihrer Vorgängerin und von weiteren deutschen, italienischen oder schweizerischen Sattlereien hergestellt und verkauft worden. Zum Nachweis der Offenkundigkeit der verschiedenen Vorbenutzungen hat die Klägerin jeweils Beweis durch Augenschein und Zeugenvernehmung angeboten.
Zudem beruhe der Gegenstand des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Ausgehend von der Druckschrift NK1, soweit man diese nicht bereits als neuheitsschädlich ansehe, sei er in Verbindung mit dem Fachwissen oder auch in Kombination mit der NK2, die eine ausreichend lange Pausche offenbare, aber auch in Kombination mit einem der offenkundig vorbenutzten Sättel nahegelegt. Ebenso sei er ausgehend von der Druckschrift NK2, alleine oder in Kombination mit der NK1 ebenso nahe gelegt wie durch eine Kombination der Druckschriften NK4 mit NK2 oder NK1. Weiter wäre der Fachmann ausgehend von einem der offenkundig vorbenutzten Sättel gemäß NK11, NK12, NK13, NK15, NK16 bis NK18 in Kombination mit einer der Druckschriften NK1 oder NK2 naheliegend zum Gegenstand des Streitpatents gelangt. Auch ausgehend von der NK7, die lehre, Oberschenkelpauschen optimal an den Reiterschenkel anzupassen, wäre der Fachmann in Kenntnis der Druckschriften NK1 bis NK6 veranlasst gewesen, die in NK7 gezeigte relativ kurze Pausche so umzugestalten, dass sie in Länge und Form besser zum Reiteroberschenkel passe und damit zur streitpatentgemäßen Ausgestaltung gelangt.
Im Übrigen habe der Fachmann irgendeinen der Reitsättel mit im Querschnitt konkaver Pausche, wie etwa in NK2, NK3 oder NK4 offenbart, zur Verschaffung eines noch besseren Halts auf dem Sattel mit (irgend-) einem der aus NK1, NK5 oder NK6 beschriebenen Sättel mit Oberschenkelpausche kombinieren können, um naheliegend zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen.
Entsprechendes gelte für die Gegenstände der Unteransprüche. Auch die Gegenstände der Hilfsanträge I bis III seien gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik nicht neu, jedenfalls nicht erfinderisch. Zudem seien die Gegenstände der Hilfsanträge I bis III durch den offenkundig vorbenutzten Sattel gemäß NK11, der einen Einsatz aus zwei verschieden festen Materialen aus Schaumstoff aufweise, neuheitsschädlich vorweggenommen, während der Gegenstand des Hilfsantrags IV durch den offenkundig vorbenutzten Sattel gemäß NK15 mit einem einteiligen, relativ harten Schaumstoffeinsatz neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Hilfsantrag IV sei zudem auf eine Schutzbereichserweiterung gerichtet und damit nicht zulässig.
Die Klägerin rügt das in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2018 durch die Beklagte erklärte ausdrückliche Bestreiten der öffentlichen Zugänglichkeit der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen als verspätet.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 783 093 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge gemäß Schriftsatz vom 24. November 2017 erhält.
Gemäß Hilfsantrag I werden die erteilten Patentansprüche 1 und 2 in der Weise kombiniert, dass die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2, beginnend mit den Wörtern "wherein the knee roll (4) is padded by ..." an Patentanspruch 1 angefügt werden. Patentanspruch 2 wird gestrichen. Die Nummerierung und der Rückbezug des Patentanspruchs 3 werden entsprechend angepasst. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I mit dem Unterschied, dass zusätzlich das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 3, beginnend mit den Wörtern "wherein the rear face of the body (8)" angefügt wird. Der erteilte Patentanspruch 3 wird gestrichen, so dass Patentanspruch 1 als alleiniger Patentanspruch verbleibt.
Hilfsantrag III entspricht Hilfsantrag I mit dem Unterschied, dass in Patentanspruch 1 folgendes Merkmal angefügt wird:
" … and wherein the insert (6) and/or the compressible layer (10) is formed from a foam".
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV entspricht dem erteilten Patentanspruch 1 mit dem Unterschied, dass folgendes Merkmal angefügt wird:
" ... wherein the knee roll (4) is shaped by an insert (6) which is formed by a relatively hard moulding (8) which on its rear surface does not contain a lining layer (10) and whereby the external shape of the knee roll corresponds to that of the moulding (8)."
Der erteilte Patentanspruch 2 wird gestrichen. Die Nummerierung und der Rückbezug des erteilten Patentanspruchs 3 werden angepasst.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie verweist auf folgende Dokumente:
NB01 Merkmalsanalyse NB02 Auszug aus www.pferde-reiten-spass.de/der-sattel/, Ausdruck v. 15. Januar 2018 NB03 Wikipedia-"English saddle" (https://en.wikipedia.or/wiki/English_saddle ...), Ausdruck v. 15. Januar 2018
NB04 Auszug aus www.tmdn.org/tmdsviewweb/welcome.html?lang=de, Screenshot mit der Willkommensseite des Datendienstes DesignView, 1 Seite NB05 Auszug aus http://www.ecta.org/publications/newsletter/07- 14 April ..., Ausdruck v. 8. Januar 2018, 11 Seiten NB06 Auszug aus https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-prestigetrekker/..., Ausdruck v. 8. Januar 2018, 3 Seiten NB07 Auszug aus www.distanzforum.de/viewtopic.php?t=..., Ausdruck v. 8. Januar 2018, 8 Seiten NB08 Auszug aus www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/prestigetrekker-nachbau..., Ausdruck v. 8. Januar 2018, NB09 Auszug aus www.reitsport-gerber.ch/saettel.html, Ausdruck v. 8. Januar 2018 NB10 Wikipedia-Eintrag zu dem Begriff "Reitsattel" (https://de.wikipedia.org/wiki/Reitsattel), Ausdruck v. 30. April 2018 NB11 EP 3 034 459 B1 NB12 EP 1 785 390 A1 NB13 EP 1 497 224 B1 NB14 WO 2013/091615 A2
Nach Auffassung der Beklagten muss eine streitpatentgemäße Pausche von Anfang an die anspruchsgemäße Konkavität aufweisen und darf nicht erst beim Anlegen eines Reiterschenkels eine streitpatentgemäße Form annehmen. Zudem habe streitpatentgemäß das (obenliegende) Sattelblatt, nicht aber das Schweißblatt eine Pausche aufzuweisen. Ein Sattel, bei dem das Sattelblatt erst bei Auflage auf das Schweißblatt eine durch dieses verursachte Erhebung aufweise, verwirkliche nicht die Merkmale des Patentanspruchs 1.
Der Gegenstand des Streitpatents sei neu. Keines der von der Klägerin als neuheitsschädlich angeführten Dokumente, insbesondere nicht die keinen Sattel sondern ein separat verwendbares Bauteil in Form einer Stützkonstruktion zeigende
Druckschrift NK1, zeige unmittelbar und eindeutig einen Sattel mit einer streitpatentgemäßen Pausche. Offenbart seien allenfalls herkömmliche Pauschen.
Dies gelte ähnlich für die von der Klägerin als neuheitsschädlich geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen verschiedener Sättel, deren Offenkundigkeit die Beklagte bestreitet. Eine hintere Fläche einer Pausche, die in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer Längsrichtung im Querschnitt konkav ausgebildet sei, gehe daraus nicht hervor. Die als vorbenutzt geltend gemachten Sättel zeigten im maßgebenden hinteren Flächenbereich allenfalls gewölbte, also konvexe Formen, wie sie der den Stand der Technik verdeutlichenden Figur 1 des Streitpatents entsprächen. Insbesondere zeigten sie keine Form, bei der der hintere Teil des Polsters aus der benachbarten Fläche spitz bzw. steil herausrage und eine Konkavität aufweise, wie dies in Figur 2 des Streitpatents als patentgemäß dargestellt sei. Ein bei den in Augenschein genommenen Sätteln zu beobachtender Anstieg der Pausche zum Scheitel hin entspreche hingegen dem Stand der Technik.
Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Den entgegen gehaltenen Druckschriften und den als offenkundig vorbenutzt geltend gemachten Sätteln fehle es an konkreten Anregungen in Richtung der geschützten Erfindung. Sie lieferten damit - auch in der Zusammenschau - keine konkreten, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichende Anstöße, Anregungen oder Hinweise dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen. Wenn überhaupt, dann zeigten die von der Klägerin angeführten Druckschriften, ebenso die als offenkundig vorbenutzt geltend gemachten Sättel, herkömmliche Pauschen, die den Fachmann nicht ohne erfinderisches Zutun zum streitpatentgemäßen Sattel führen könnten. Dies gelte insbesondere für die Druckschrift NK2, die nur eine nicht patentgemäß geformte Kniepausche für Damensättel beschreibe.
Die nach Erlass des vorterminlichen Senatshinweises von der Klägerin mit verschiedenen Schriftsätzen und im Fortsetzungstermin der mündlichen Verhandlung
vorgelegten Druckschriften und geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen (NK16 bis NK18) rügt die Beklagte als verspätet.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins der als vorbenutzt geltend gemachten Sättel (NK9, NK11, NK12, NK13, NK15, NK16 bis NK18).
Gründe
Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ) gestützte Klage ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch erfolglos.
I.
1. Das Streitpatent betrifft Sättel zur reiterlichen Verwendung. Wie die meisten ihrer Art wiesen diese im vorderen Teil des Sattelblattes eine sog. Pausche auf; ein Polster, das im Gebrauch des Sattels vor dem Oberschenkel des Reiters liege. Fig. 1 zeige die hintere Fläche einer herkömmlichen Pausche, an der der Oberschenkel des Reiters anliege und die eine sanft gebogene konvexe Gestalt aufweise. Als Folge der konvexen Form tendiere das Bein während der Arbeitsbewegungen des Pferdes dazu, auf und über das Polster zu wandern. Die Druckschrift GB 26844 offenbare einen Sattel, bei dem die Sattelblätter mit becherförmigen Stücken versehen seien, die die Knie des Reiters in Eingriff nähmen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001] bis [0003]).
2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, den hinteren Teil des Polsters so zu gestalten, dass das Bein des Reiters sicherer unten gehalten wird (vgl. Abs. [0004]).
3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch einen Sattel mit folgenden Merkmalen:
M.0. A saddle for equestrian use, M.1. the saddle comprising flaps (2) M.1.1. with the forward part of each flap (2) being padded to form a knee roll (4) M.1.1.1 wherein a rear face (4a) of the knee roll (4) is concave in transverse section in its lower and middle parts in its length direction M.1.1.2. to generally match, in use, the adjacent part of a rider's thigh, characterised by M.1.1.3. the knee roll having a length sufficient in use, to be contacted by at least the lower and the middle parts of the rider's thigh.
4. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Sattler der Fachrichtung Reitsportsattlerei mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung von Pferdesportsätteln in einem Fachbetrieb des Sattlerhandwerks oder in einem Unternehmen der Reitsportartikelindustrie. Neben den handwerklichen Fertigkeiten hat dieser auch Kenntnisse der Anatomie und der Bewegungsabläufe von Pferd und Reiter, soweit sie für die Anfertigung sowohl von vorkonfektionierten als auch maßgenau angefertigten Sätteln erforderlich sind.
5. Die Auslegung des Patentanspruchs bildet die notwendige Grundlage für die zutreffende Beurteilung der Patentfähigkeit seines Gegenstandes. Daher ist nach ständiger Rechtsprechung stets die Auslegung des Anspruchswortlauts durch den Fachmann geboten (BGH GRUR 2015, 875 (Rdn. 16) - Rotorelemente). Dafür sind die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen, die die Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen (vgl. BGH GRUR 2015, 972 (Rdn. 22) - Kreuzgestänge m. w. N.), denn entscheidend ist nicht der mögliche Sinn der im Anspruch verwendeten einzelnen Begriffe, sondern der Sinnzusammenhang der Merkmale der technischen Lehre.
Zu den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen ist anzumerken, dass unter einem Sattel (saddle) aufgrund der Verwendungsangabe …zur reiterlichen Verwendung… (for equestrian use) gemäß Merkmal M.0. hier ein Sattel ausdrücklich für den Gebrauch mit Pferden (equestrian abgeleitet von equus lat. Pferd) zu verstehen ist - im Unterschied zu Sätteln beispielsweise für die Verwendung mit Fahrzeugen oder für den Gebrauch mit anderen Reittieren als Pferden.
Das englische Wort flap in dem Merkmal M.1. bedeutet zum einen Sattelblatt - wie in der deutschen Übersetzung des Streitpatents angegeben, ebenso kann es aber auch Schweißblatt bedeuten, denn in der hier maßgeblichen englischen Sprache wird dazwischen nicht unterschieden. Insoweit ist es zwar gerechtfertigt, wenn die Klägerin darunter sowohl Sattelblätter als auch Schweißblätter subsumiert, indes erschließt sich aus den folgend im Patentanspruch angegebenen Merkmalen M.1.1., M.1.1.2. und M.1.1.3. und zudem gestützt durch die Beschreibung und die Zeichnungen eindeutig, dass im Streitpatent nicht die Ausgestaltung von Schweißblättern betroffen ist, die das Pferd vor den Schnallen und Gurten des Sattels und gleichzeitig den Sattel vor dem Schweiß des Pferdes schützen, sondern die der zuoberst liegenden Sattelblätter, mit denen das Reiterbein im Reitsitz direkt in Kontakt tritt.
Gemäß dem Merkmal M.1.1. soll der vordere Teil (forward part) jedes Sattelblatts (of each flap) gepolstert sein (being padded), um eine Pausche zu formen (to form a knee roll). Es sagt zwar, wie die Klägerin zu Recht meint, nichts über die Art des strukturellen Zusammenhangs zwischen dem Sattelblatt und der Pausche aus, jedoch aus fachmännischer Sicht jedenfalls so viel, dass der vordere Teil des Sattelblatts selbst gepolstert oder eine dort angeordnete Pausche mit dem Sattelblatt zumindest derart körperlich verbunden sein muss, dass ein Zusammenhalt zwischen Pausche und Sattelblatt gegeben ist, der eine direkte mechanische Wechselwirkung zwischen der Pausche und dem Sattelblatt gewährleistet. Sonst wäre der Zweck der Pausche, dem Reiter Halt zu bieten, nicht erfüllbar.
Die Bezeichnung Knierolle, knee roll, vermittelt aus sich heraus zunächst, dass die Pausche das Knie stützen soll. Vorliegend tritt aber nicht zwingend lediglich das Knie des Reiters mit der Pausche in Kontakt, sondern - was aus dem Merkmal
M.1.1.3. (having a length sufficient in use to be contacted by at least the lower and the middle parts of the rider's thigh) folgt - wenigstens die unteren und mittleren Teile des Oberschenkels.
Merkmal M.1.1.1. definiert hier eine hintere oder rückwärtige Fläche der Pausche, rear face of the knee roll, an anderer Stelle rückwärtiger Teil, rear part, als konkav im Querschnitt in ihren unteren und mittleren Teilen in ihrer Längsrichtung, concave in transverse section in its lower and middle parts in its length direction….
Die Auffassung der Klägerin, wonach unter rear face of the knee roll die gesamte dem Reiter zugewandte Seite der Pausche zu verstehen sei, teilt der Senat nicht. Rear face bezeichnet nur die hintere oder rückseitige, also gegen die Reitrichtung weisende Fläche. Als Merkmal im Anspruch 1 angegeben ist sie ein für die Lösung der zugrunde gelegten Aufgabe maßgeblicher Bereich der Pauschenoberfläche - im Unterschied zu anderen ebenfalls dem Reiter zugewandten, aber zur Seite oder nach vorn orientierten gepolsterten Bereichen. Aus fachmännischer Sicht tragen diese nicht dazu bei, das Reiterbein sicherer gegen das Sattelblatt zu halten und daran zu hindern, über die Pausche zu gleiten. In Einklang damit illustrieren die Figuren 1 und 2 außer dem Unterschied zwischen einer dem Patentanspruch gerecht werdenden konkaven und einer herkömmlichen konvexen Ausgestaltung auch die das Festhalten des Reiterbeins unterstützende Lage der patentgemäßen konkaven hinteren Fläche 4a bezüglich der Sattelblattoberfläche. Der betreffende Flächenbereich ist demnach deutlicher abgewinkelt und steht steiler als bei bekannten Pauschen nach oben aus der angrenzenden Sattelblattoberfläche heraus (Spalte 2, Abs. [0009], Z. 4 und 5, …the rear part 4a of the pad 4 projects more acutely from the adjacent surface of the saddle flap…). Aus der Zusammenschau der Fig. 2 mit den Figuren 3 bis 5 erschließt sich anhand von quasi - dreidimensionalen Darstellungen bzw. Querschnitten jeweils noch deutlicher eine dem Anspruchswortlaut gerecht werdende Topografie der Pausche. Es ist deutlich zu erkennen, dass - von einem schmalen Randbereich zum Pauschenscheitel hin abgesehen - bei der patentgemäßen Pausche fast die gesamte rückseitige Pauschenfläche, ausgehend von der Sattelblattoberfläche nach oben, konkav gekrümmt ist, wogegen dieser Bereich im Stand der Technik gemäß der Figur 1 vom Beginn der Pauschenfläche auf dem Sattelblatt an bis zum Scheitel der Pausche durchgängig konvex verläuft. Mit Bezug auf die bevorzugte Ausgestaltung gemäß den Fig. 2 bis 8 stellt die Beschreibung zusätzlich die Lage der Pausche als vor dem Oberschenkel des Reiters liegend klar (Spalten 1 und 2, Abs. [0009], erster Satz,... a saddle in accordance with the preferred embodiment of the invention has at each side a flap with a pad at its forward part to define a knee roll lying forwardly of the rider's thigh.).
Der Ausdruck length direction, Längsrichtung, im Merkmal M.1.1.1. meint hier die Erstreckung der Pausche von ihrem der Sitzfläche des Sattels zugewandten oberen Ende bis zu ihrem unteren Ende auf der Sattelblattoberfläche. In Fig. 5 sind bestimmte rückwärtige Teilbereiche der Pausche jeweils als Sektion (section) L-L (für lower), M-M (middle) bzw. U-U (upper) bezeichnet.
Im Merkmal M.1.1.2. ist das Wort thigh sowohl mit Oberschenkel als auch allgemeiner mit Schenkel übersetzbar. Hinsichtlich dieses Merkmals ist anzumerken, dass die deutsche Anspruchsfassung im Streitpatent dem englischen Wortlaut nicht gerecht wird. Während der Anspruchstext…to generally match, in use, the adjacent part of a rider's thigh… in der Tätigkeitsform gehalten ist (wörtliche Übersetzung senatsseitig: …um allgemein (syn.: hauptsächlich, generell), in Verwendung, den anliegenden Teil des Reiterschenkels anzupassen), lautet er in der deutschen Anspruchsfassung:…und zwar derart, dass sie in Verwendung im Allgemeinen zu dem benachbarten Teil eines Reiterschenkels passt…. Insoweit entspricht auch die zugehörige Passage in der deutschen Übersetzung, die die Klägerin als Anlage 04 zur Klageschrift vorgelegt hat, nicht genau dem englischen Sinngehalt (S. 3, Abs. [0009], Z. 7 bis 9). Im Deutschen ist angegeben, dass die Pausche im Allgemeinen zur Form des Schenkels des Reiters passt, wogegen im Englischen diese Passage wiederum in der Tätigkeitsform gehalten ist:…which generally matches the shape of the rider's thigh (Übersetzung senatsseitig: …welches allgemein (syn.: hauptsächlich, generell) die Form des Reiterschenkels anpasst,…).
Mit Blick auf die Beschreibung ist adjacent hier zudem im Sinne von anliegend und nicht wie in der deutschen Fassung des Patentanspruchs 1 im Sinne von benachbart zu verstehen. Demnach hat der Schenkel, damit sich die beabsichtigte Wirkung einstellt, direkt in Kontakt mit der konkaven Rückfläche der Pausche zu treten. Dies kommt auch in der Beschreibung des Streitpatents zum Ausdruck (Abs. [0009], Sp. 2, Z. 3 bis 10,…in contrast to the conventional knee roll pads…the rear part of the pad…is…of a concave shape, im Gegensatz zu den herkömmlichen Pauschenpolstern ist der hintere Teil des Polsters von einer konkaven Form,…so that the thigh will fit into the pad and be held down by the pad thereby preventing the leg from riding up and over the pad… so dass der Schenkel [wiederum aktiv] sich in das Polster hineinfügen kann und unten gehalten wird, dadurch verhindernd, dass das Bein auf und über das Polster hochrutscht.
Somit trifft auch die von der Klägerin vertretene Ansicht nicht zu, wonach der Ausdruck in use, in Verwendung (syn.: Einsatz, Nutzung, Gebrauch), in den Merkmalen M.1.1.2. und M.1.1.3. dahingehend zu verstehen sei, dass der Anspruch den Zustand des Sattels mit aufgesessenem Reiter und nach längerer Verwendung betrifft. Die Beschreibung und die Zeichnungen stützen diese Deutung nicht. Dort ist dargelegt, dass in use die Umstände der Benutzung des Sattels betrifft. Danach muss die Pausche geeignet beschaffen sein, um den Anforderungen des Gebrauchs von Sätteln für Dressur- oder Geländerittveranstaltungen zu genügen (vgl. Abs. [0004], Z. 18 bis 20, for saddles use in dressage and endurance events…). Der Ausdruck to generally match, in use,… geht insofern über eine bloße Wirkungsangabe hinaus, als er zusammen mit der Beschreibung und der Zeichnung dem Fachmann neben der Funktionsweise eine Vorstellung von den strukturellen Eigenschaften der Pausche vermittelt. Konkret ist in der Beschreibung ausgeführt, dass eine patentgemäß ausgestaltete Pausche ein relativ hartes und bereichsweise konkav ausgebildetes Schaumstoffformteil 8, vergl. Fig. 6 bis 8, umfasst und damit eine formstabile Stütze bildet, in die hinein sich der Reiterschenkel einpassen soll. Es sei hauptsächlich die Rückfläche des Formteils 8, welche die schenkelzurückhaltende Form der Pausche definiere, wenn der Schenkel daran angelegt sei (vgl. Abs. [0011], Z. 35 bis 38, …it is principally the
rear surface of the…moulding 8 which defines the thigh-retentive shape of the knee roll when the thigh is applied thereto.).
Die für patentgemäße Pauschen charakteristische konkave Ausformung der rückseitigen Fläche soll also auf den daran anliegenden Reiterschenkel einwirken und nicht umgekehrt der Schenkel mit seiner naturgegebenen konvexen Kontur die konkave Ausformung in die Pausche hineindrücken. Insoweit geht auch die Annahme der Klägerin fehl, der Anspruchsgegenstand sei durch etwas definiert, was vorhanden sein könne oder auch nicht, nämlich den Reiter.
Das Merkmal M.1.1.3. definiert die Pausche letztlich bezüglich ihrer Länge, wonach die Pausche eine Länge aufweist, die in Verwendung ausreicht, um mit wenigstens dem unteren und dem mittleren Teil des Reiterschenkels in Kontakt zu treten…the knee roll having a length sufficient in use to be contacted by at least the lower and the middle parts of the rider's thigh. Der Fachmann wird aufgrund seiner Kenntnisse der Anatomie und der Bewegungsabläufe von Pferd und Reiter davon ausgehen, dass mit at least the lower and the middle parts of the rider's thigh die Erstreckung des Beins oberhalb des Kniegelenks gemeint ist, wo der Oberschenkelknochen beginnt, und mindestens über die halbe Länge des Oberschenkelknochens hinaus - sinnvollerweise soweit wie im Reitsitz der Oberschenkel an dem Sattelblatt anliegen könnte. Das Merkmal…at least…schließt aber nicht aus, dass die Erstreckung soweit nach unten reicht, dass auch das Knie des Reiters Kontakt mit der Pausche haben kann. In manchen Situationen wird das auch erwünscht sein. Jedenfalls erkennt der Fachmann, dass es für die Erfüllung der angestrebten Funktion auch darauf ankommt, dass der Sattel mit der Pausche an die Beinlänge des Reiters möglichst genau anzumessen ist.
Im Ergebnis vermitteln die Beschreibung und die Zeichnung dem Fachmann ein engeres Verständnis der Erfindung als es der Wortlaut des Patentanspruchs 1 für sich allein betrachtet nahe legen mag. Aus fachmännischer Sicht kann nur bei Befolgung der in der Beschreibung konkret offenbarten Lehre derjenige technische Erfolg erreicht werden, den die im Anspruch 1 bezeichneten Mittel bezwecken.
Danach kommt es für die Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe, nämlich die hintere Fläche des Polsters so zu gestalten, dass das Bein des Reiters sicherer unten gehalten wird, entscheidend darauf an, dass der die hintere, rückwärtsgewandte Fläche bildende Teil der Pausche über eine ausreichend große Erstreckung konkav ist, um dem Nach-vorne-und-über-die-Pausche-Streben des anliegenden Reiterbeins wirksam entgegenstehen zu können. (Abs. [0009], Sp. 2, Z. 3 bis 10, In contrast to the conventional knee roll pads…the rear part of the pad…is…of a concave shape … Im Gegensatz zu den herkömmlichen Pauschenpolstern …ist der hintere Teil des Polsters von einer konkaven Form, …so that the thigh will fit into the pad and be held down by the pad thereby preventing the leg from riding up and over the pad… so dass der Schenkel sich in das Polster hineinfügen und unten gehalten wird, dadurch verhindernd, dass das Reiterbein auf und über das Polster hochrutscht.).
Eine aus dem Anspruchswortlaut bei isolierter Betrachtung zwar herleitbare - über den aufgezeigten technischen Gehalt der Beschreibung hinausgehende - Bedeutung ist hier sachlich nicht gerechtfertigt und bei der Prüfung der Patentfähigkeit relativierend zu berücksichtigen.
Dass die das Patent mitbegründenden Merkmale M.1.1.1. und M.1.1.2. - wie die Klägerin im Rückgriff auf das Erteilungsverfahren anmerkt - im Oberbegriff des Patentanspruchs stehen, wo in der zweiteiligen Fassung die aus einem Stand der Technik bereits bekannten Merkmale angegeben sein sollten, ist dabei ohne Belang, da die Verteilung der Merkmale auf Oberbegriff und Kennzeichen bei der Prüfung des Rechtsbestandes des Patents bedeutungslos ist.
II.
1.1 Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sein Gegenstand patentfähig.
1.2 Der Sattel zur reiterlichen Verwendung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist neu.
1.2.1 Keiner der in Augenschein genommenen Sättel steht dem patentgemäßen Sattel neuheitsschädlich entgegen. Zu den Beobachtungen im Einzelnen wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Bei dem ersten vorgelegten Sattel handelte es sich um den in der Anlage NK9 fotografisch dargestellten Gegenstand. Seine Inaugenscheinnahme ergab, dass die Rückseiten der auf den Sattelblättern dieses Sattels angeordneten Pauschen nicht konkav sind. Allenfalls ließ sich eine Welligkeit des jeweiligen rückwärtsgewandten Oberflächenbereichs in Querrichtung zur Längserstreckung der Pausche ertasten, die aber aufgrund ihrer Unregelmäßigkeit als Abnutzungserscheinung und nicht als Resultat einer gewollten technischen Maßnahme zu werten ist. Dem Sattel gemäß NK9 fehlt also mindestens das Merkmal M.1.1.1.
Bei dem nächsten in Augenschein genommenen Sattel handelte es sich um den in den Dokumenten NK11 A bis E abgebildeten Gegenstand. Auch bei diesem Sattel fehlt zumindest das Merkmal M.1.1.1. gemäß dem Streitpatentanspruch 1. Dessen Pauschen weisen jeweils eine im Weiteren als Eindellung bezeichnete Vertiefung quer zur Längserstreckung in der Oberfläche auf. Diese bildet den Übergang von einem zunächst bezüglich der Sattelblattoberfläche gering ansteigenden, zur Seite weisenden abgepolsterten Oberflächenbereich zu dem hier hinsichtlich des direkten Vergleichs mit dem streitpatentgegenständlichen Sattel interessierenden, entgegen der Reitrichtung nach hinten weisenden, steiler ansteigenden Flächenbereich. Dieser ist nach außen gewölbt und nicht nach innen ausgehöhlt. Die Eindellungen weisen deutliche Abnutzungsspuren im Deckleder auf, die den Verlauf einer hellen Vertiefung auf dem weichen Schaumstoffpolster 1 unter dem Deckleder nachzeichnen. Der Verlauf der Vertiefung auf dem Schaumstoffpolster 1 deckt sich genau mit dem der Innenkontur eines harten sichelförmigen Teils 2, das den vorderen Teil der Pausche unterfüttert. Der Senat wertet dies als Indiz dafür, dass
die Eindellung wenigsten in dieser Ausgeprägtheit sich erst während der Dauer des Sattelgebrauchs ausgebildet hat.
Die Klägerin teilt diese Auffassung nicht. Sie meint, die Vertiefung im Schaumstoffpolsterteil 1 sei bereits im Neuzustand des Sattels vorhanden gewesen. Dies kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, da der Sattel gemäß NK11, wie oben ausgeführt, jedenfalls nicht das Merkmale M.1.1.1. aufweist und daher nicht neuheitsschädlich ist.
Bei dem nächsten vorgelegten Sattel handelt es sich um den in Dokument NK12 abgebildeten Gegenstand. Dieser Sattel erfüllt ebenfalls zunächst schon nicht das Merkmal M.1.1.1.: Die dort ebenfalls festgestellte Eindellung in den Pauschenoberflächen erweist sich wiederum nicht als Konkavität im Sinne des Streitpatents. Sie ist nicht Teil einer hinteren Fläche, sondern ein Knick, der den flach ansteigenden, seitlich vom Sattelblatt weg weisenden Oberflächenbereich der Pausche mit einem deutlicher nach hinten weisenden Flächenbereich verbindet. Dieser ist nach außen gewölbt und nicht konkav. Wegen seiner geringen Quererstreckung und der niedrigen Scheitelhöhe der Pausche ist er zudem nicht im Sinne des Merkmals M.1.1.2. geeignet, den anliegenden Teil des Reiterschenkels anzupassen. Zu der Erhebung der Pausche auf dem Sattelblatt trägt im Übrigen erheblich das mechanisch stabilere Polster der Pauschen auf dem auf beiden Seiten des Sattels unter dem Sattelblatt liegenden Schweißblatt bei, so dass sich erst im Zusammenwirken mit der Schweißblattpausche das oben beschriebene Höhenprofil der Pausche auf dem Sattelblatt ergibt.
Der nachfolgend in Augenschein genommene Sattel war der in den Fotos des Dokuments NK13 dargestellte Gegenstand. Auch bei diesem Gegenstand ist in der Längserstreckung der Pausche eine Eindellung als Übergang in eine nach hinten orientierte Pauschenfläche vorhanden. Die Eindellung ist wie schon bei den zuvor betrachteten Sätteln keine konkave hintere Fläche im Sinne des Streitpatents. Wiederum ist dort ein in Querrichtung kurzer Übergang von der Sattelblattoberfläche zur rückwärts weisenden Fläche der Pausche festzustellen, der eher einem
Knick gleichkommt. Auch bei diesem Sattel hat sich die Kontur der Schweißblattpausche auf die der Pausche auf dem Sattelblatt vorgelagerte Fläche durchgedrückt, woraus aber lediglich deren leichter Anstieg von der Sattelblattoberfläche zur Pausche hin resultiert. Jedenfalls fehlt somit auch diesem Sattel das Merkmal M.1.1.1., und eine Anpassung des anliegenden Reiterschenkels gemäß der mit dem Merkmal M.1.1.2. verfolgten Absicht, ist damit ersichtlich ebenfalls nicht gegeben.
Dies ergab auch die Inaugenscheinnahme des in den Dokumenten zu NK15 dargestellten Sattels. Dem Hinweis der Klägervertreter nachgehend, wonach sich nach ihrer Ansicht im unteren Bereich des Schweißblattes und auch des Sattelblattes eine Aushöhlung befunden habe, konnte der Senat zwar feststellen, dass dort die hinteren Flächen der Pauschen auf dem Schweißblatt im Querschnitt mindestens im mittleren Bereich ihrer Längserstreckung konkav sind; indes hat dieses aber ersichtlich aufgrund der Polsterung der Pausche auf dem darüber liegenden Sattelblatt keine Auswirkung auf das Höhenprofil der dort in Kontakt mit dem Reiterschenkel tretenden korrespondierenden Flächenbereiche. Entsprechend weisen die Sattelblattpauschen konvex gewölbte hintere Flächen auf.
Im Ergebnis weist auch dieser Sattel somit nicht das Merkmal M.1.1.1. auf. Die Eindellung ist wiederum nicht Teil einer hinteren Fläche der Sattelblattpausche, sondern begrenzt eine vergleichsweise schmale Zone, wo ein flach ansteigender seitlich vom Sattelblatt weg weisender Oberflächenbereich der Pausche kontinuierlich in den nach hinten weisenden Flächenbereich übergeht. Besagte hintere Fläche selbst ist nicht nach innen ausgehöhlt, sondern nach außen gewölbt. In der Folge ist die Sattelblattpausche auch nicht im Sinne des Merkmals M.1.1.2. geeignet, den anliegenden Teil des Reiterschenkels anzupassen. Dazu erhebt sich der Scheitelbereich der Pausche auf dem Sattelblatt deutlich zu gering über die Sattelblattfläche. In dem der hinteren Fläche und der Übergangszone vorgelagerten vergleichsweise flach ansteigenden Oberflächenbereich der Pausche fände der Schenkel ersichtlich keinen Halt, um das Hinauf- und Übergleiten des Reiterschenkels über die Pausche verhindern zu können, wenn er mit seinen Innenseiten auf dem Deckleder nach vorne rutscht. Die etwa vertikal verlaufende Eindellung der Pausche des Sattelblattes folgt dem leicht gekrümmten Verlauf der hinteren Begrenzung der auf dem Schweißblatt aufgenähten Pausche. Diese gibt also nur die Kontur an der Rückseite der Pausche auf dem Sattelblatt vor und bestimmt - wie schon bei den Sätteln NK12 und NK11 - nicht deren Querschnittsprofil. Die Eindellung ist nach Überzeugung des Senats auch hier ein im Laufe des Gebrauchs entstandenes Merkmal und nicht das Ergebnis einer von vorneherein gewollten technischen Ausgestaltung der Pausche auf dem Sattelblatt.
Bei dem nächsten zur Inaugenscheinnahme vorgelegten Sattel NK16 handelt es sich um das Exemplar auf den Abbildungen gemäß den Anlagen 2-1 bis 2-3 und 3-1 bis 3-7 sowie Anlage 4 gemäß NK16C. Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der Merkmale M.1.1.1. und M.1.1.2. soweit, dass damit auch der Gedankeninhalt des Streitpatents erkennbar wird, war dort ebenfalls nicht festzustellen. Die Auffassung der Klägervertreter, wonach sich im Bereich des Anstiegs eine Eindellung über (unter anderem) dem mittleren und unteren Bereich der Rückfläche der Pausche befinde, die bereits mit bloßem Auge erkennbar sei und sich diese Eindellung jeweils bis in die Hälfte der Höhe der steilen Flanke erstrecke, teilt der Senat nicht, denn eine sichere Feststellung, an welcher Stelle die im Bereich der Eindellung zwar feststellbar steiler werdende Krümmung wieder flacher wird und in einen konvexen Bereich der rückwärtigen Fläche der Pausche übergeht, hat auch die Inaugenscheinnahme des Sattels nicht ermöglicht.
Bei dem weiteren Sattel gemäß NK17 handelt es sich um das Exemplar gemäß der Abbildung NK17D. Dieser Sattel weist die Merkmale M.1.1.1. und M.1.1.2. gleichfalls nicht auf. Die Klägervertreter sind der Meinung, dass dessen Pauschen in Querrichtung ansteigen und dann eine Abflachung nach unten erfolge. Nach einem ersten Scheitel und nach dieser Abflachung nach unten weise die Pausche in Querrichtung einen steilen, gewölbten Anstieg auf. Dadurch werde eine Konkavität gebildet.
Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme steigt dort die Pausche benachbart zu einer Doppelnaht zunächst bis auf eine Höhe von 1 cm an. Sodann verläuft das Höhenprofil der Pausche in Reitrichtung gesehen und bezogen auf die Sattelblattoberfläche leicht ansteigend - also nach oben und nicht nach unten gerichtet - und geht dann in einen sukzessive stärker ansteigenden Bereich über. Anschließend verläuft das Querschnittsprofil stetig mit umgekehrter Krümmung bis zum Scheitelbereich. Ein erster Scheitel und eine Abflachung nach unten ist dort somit nicht festzustellen. Ebenso wie bei den zuvor in Augenschein genommenen Sätteln weisen die Pauschen auf dem Sattelblatt einen mehr oder weniger ausgeprägten Übergang in Form einer rinnenartigen Eindellung bzw. eines Knicks von dem zur Seite in den nach hinten zum Sattelende weisenden Pauschenoberflächenbereich auf. Der Anstieg ab dort über die rückwärtige Fläche zum Scheitel der Pausche hat aber wiederum eine durchgängig konvexe Kontur.
Bei dem letzten in Augenschein genommenen Sattel handelte es sich um das auf den Blättern 1 bis 9 von NK18 abgebildete Exemplar. Nach Auffassung der Klägerin hat dort die steile ansteigende Fläche der Pausche in ihrem Bereich benachbart zum Übergang zu dem vom Senat als konvex bezeichneten Bereich eine nach hinten gerichtete Neigung, und zwar in gesamter Längsrichtung, so dass die Linienführung der steilen Fläche im Querschnitt parabelförmig ist. Der Senat konnte keine derart nach hinten geneigte Fläche feststellen, sondern vielmehr einen schräg nach vorne geneigten Anstieg. Wiederum fehlt zumindest Merkmal M.1.1.1. des patentgemäß beanspruchten Sattels.
Den ihr obliegenden Beweis für die Behauptung, wonach die als offenkundig vorbenutzt geltend gemachten Sättel Pauschen mit sämtlichen streitpatentgemäßen Merkmalen aufwiesen, hat die Klägerin somit nicht zu führen vermocht. Die von der Beklagten bestrittene Offenkundigkeit der Vorbenutzung der in Augenschein genommenen Sättel konnte deswegen dahingestellt bleiben, und zu dieser Frage brauchte mithin kein weiterer Beweis durch Vernehmung der von der Klägerin mitgebrachten Zeugen erhoben werden.
Soweit die Klägerin darüber hinaus mit Schriftsatz vom 18. April 2018, S. 4, die Einholung eines Sachverständigenbeweises "zur Erhellung der Fragen betreffend die Lage der Stützfläche der Pausche, die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen sowie die Ausprägung der Konkavität dieser Pausche, um einen ausreichenden Halt des Schenkels des Reiters bei Benutzung der Sättel zu gewährleisten" angeboten hat, ist schon nicht erkennbar, zu welcher streitigen und zugleich entscheidungserheblichen Tatsache der Beweis angeboten worden ist. Ein allgemein auf Erhellung von Sachverhalten oder technischen Hintergründen gerichteter Ausforschungsbeweis ist jedenfalls unzulässig (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 284 Rn. 3).
Davon abgesehen verfügt der sachverständig besetzte Senat bei den von der Klägerin genannten technischen Einzelgebieten selbst über die erforderliche Sachkunde. Soweit der Beweisantrag der Klägerin zugleich auf die Auslegung patentgemäßer Merkmale durch einen Sachverständigen gerichtet sein sollte, so würde dies eine Rechtsfrage darstellen, die nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen werden darf (vgl. BGH GRUR 2008, 779, 782 Rn. 30 - Mehrgangnabe).
1.2.2 Auch gegenüber den aus den Druckschriften bekannten Sätteln ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents neu.
Die Klägerin vertritt - hier zusammengefasst - die Meinung, die Entgegenhaltungen NK1, NK4, NK8, NK10A-C und NK14 seien jeweils neuheitsschädliche Vorveröffentlichungen.
Der Senat gelangt indes zu dem Ergebnis, dass keine dieser Druckschriften, wie von der Klägerin vorgetragen, die Merkmale der Lehre des Streitpatents soweit vorwegnimmt, dass deren Neuheit nicht mehr gegeben ist.
1.2.2.1 Druckschrift NK1 betrifft einen Sattelaufsatz, saddle attachment, und dessen Ausgestaltungen und nicht die Weiterbildungen eines Sattels. Ein Sattelaufsatz erfüllt für sich betrachtet aber schon nicht die Merkmale M.0. und M.1.
Soweit der Druckschrift NK1 die Merkmale eines Sattels entnehmbar sind, fehlt diesem - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - das Merkmal M.1.1., wonach der vordere Teil jedes Sattelblattes derart gepolstert ist, dass er eine Pausche bildet. Der Sattel 1 wird dort als Sattel herkömmlicher Form, saddle of conventional form, bezeichnet (vgl. S. 2, Z. 9 bis 11) und in den Figuren 1, 2 und 8 lediglich schematisch und teilweise verdeckt gezeigt. Eindeutig allein in der Seitenansicht der Fig. 1 erkennbar weist dieser zwar Sattelblätter auf, Einzelheiten davon, insbesondere von derem vorderen Teil, offenbart NK1 jedoch nicht.
Auch die aus der in der Druckschrift NK1 aufgezeigten Kombination sich ergebende Gesamtheit der Merkmale von Sattel und Sattelaufsatz nimmt den patentgemäßen Sattel nicht neuheitsschädlich vorweg, denn sie realisiert jedenfalls nicht das Merkmal M.1.1.1.
NK1 offenbart zwar eine Pausche 20, aber als eine Komponente des Sattelaufsatzes. Sie erstreckt sich über die Vorderseite des Oberschenkels des Reiters, wenn der Reiter aufgestiegen ist - somit ein Polster bildend, gegen das der Oberschenkel gedrückt werden kann, um den Reiter gegebenenfalls beim Halten der Position im Sattel zu unterstützen (S. 2, Z. 124 bis S. 3, Z. 2). Sie sollte dabei - wie es in NK1 heißt - in gewissem Maße zur Form des Beins und Oberschenkels des Reiters passen und dadurch das Risiko verringern, dass der Reiter aus dem Sattel geworfen wird (Fig. 3 und S. 3, Z. 6 bis 12). Explizit wird indes auf die Oberflächenform in Querrichtung der Pausche nicht eingegangen, aber die Fig. 1 lässt wenigstens schematisch erkennen, wie dort ein Reiterbein an der Pausche 20 in deren Längserstreckung gesehen anliegt.
Die Darstellung in Fig. 1 mit anliegendem Reiterbein und die Darstellung in Fig. 3 ohne anliegendes Reiterbein zeigen jeweils das gleiche Profil der Pausche in ihrer
Längserstreckung. Fig. 4 zeigt einen Querschnitt durch die Pausche, der Fig. 3 zufolge etwa mittig durch die untere Hälfte ihrer Längserstreckung gelegt ist. Fig. 7 fügt dem eine Aufsicht auf die Oberfläche der Pausche hinzu, wo sich der Reiterschenkel anlegen kann, und Fig. 8 stellt den Sattelaufsatz mit darin integrierten Pauschen von oben betrachtet dar.
Weder die Beschreibung noch das sich vollständig aus der Zeichnung der Druckschrift NK1 ergebende Bild offenbaren eine hintere oder rückwärtige Fläche der Pausche, die konkav im Querschnitt in ihren unteren und mittleren Teilen in ihrer Längsrichtung ist. Vielmehr entnimmt der Fachmann aus der Zusammenschau der oben genannten Einzeldarstellungen eine über die gesamte Längserstreckung der Pausche wellig ausgebildete, aber im Querschnitt von den oberen bis zu den unteren Bereichen konvex ausgebildete hintere Oberfläche.
1.2.2.2 Die Druckschrift NK4 betrifft einen Reitsattel, riding saddle.
Die Klägerin verweist zu ihrer Auffassung, auch die Druckschrift NK4 nehme alle Merkmale des Anspruchs 1 vorweg, u. a. auf die Fig. 14 in dieser Entgegenhaltung. Fig. 14 offenbare einen Reitsattel mit einer Pausche 240, die sich offensichtlich über den ganzen punktierten Bereich links am Sattel erstrecke. Eine gestrichelte Mittellinie zeige dem Fachmann eine Konkavität im Querschnitt der Pausche 240 an.
Figur 14 zeigt schematisch die linke Seite eines Reitsattels mit einem Sattelblatt und einer in deren vorderem Teil angeordnete Pausche. Die Merkmale M.1.1.1. und M.1.1.2. des anspruchsgemäßen Sattels gehen aber daraus nicht hervor. Auch in der zugehörigen Beschreibungspassage steht mit Blick auf die Pauschenausgestaltung lediglich, die Sattelblätter 205 seien vorteilhafterweise jedes mit einer externen Pausche 240 irgendeiner herkömmlichen Form ausgestattet (vgl. Sp. 9, Z. 50 bis 51). Die Bedeutung der gestrichelten Mittellinie wird nicht erläutert, und zu den hier interessierenden Einzelheiten der Pausche ist dieser Druckschrift
aus fachmännischer Sicht auch sonst nichts entnehmbar, insbesondere nichts, was die Merkmale M.1.1.1. und M.1.1.2. betreffen könnte.
Zur Auffassung der Klägerin, Fig. 11 zusammen mit Fig. 14 verdeutlichten, dass dort auch das Merkmal M.1.1.3. des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erfüllt sei, ist anzumerken, dass Fig. 11 zwar die Lage des Reiterbeins illustriert, aber kein Sattelblatt mit Pausche, und dass Fig. 14 zwar ein Sattelblatt mit Pausche zeigt, aber nicht die Lage des Reiterbeins. Mangels entsprechender Ausführungen in der Beschreibung dazu lässt sich eine gedankliche oder visuelle Verknüpfung von Fig. 11 und Fig. 14, aus der die Klägerin die neuheitsschädliche Vorwegnahme des Merkmals M.1.1.3. ableitet, allenfalls im Wege einer unzulässigen Rückschau vornehmen.
1.2.2.3 Die Entgegenhaltungen NK8 und NK8A umfassen eine Ablichtung der Titelseite und der Seiten 13 und 64 des Fachbuchs "Sattelkunde" bzw. zwei unterschiedlich vergrößerte Darstellungen des Fotos auf S. 13.
Den Ausführungen der Klägerin, wonach das Bild eindeutig eine hintere Fläche der Pausche offenbare, die in ihrem unteren und mittleren Teil konkav sei, folgt der Senat nicht, denn die hintere Fläche der Pausche wird auf dem Foto von ihrem eigenen Schattenwurf verdeckt, so dass eine Aussage über deren Oberflächengestalt in Querrichtung nicht möglich ist. Weder der Text auf der Seite 13 noch die zugehörige Bildunterschrift enthalten Erläuterungen zu den Merkmalen der abgebildeten Pausche, ebensowenig das dem Senat in der mündlichen Verhandlung überreichte Fachbuch. Insbesondere das Merkmal M.1.1.1. wird darin nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
1.2.2.4 Die Entgegenhaltung NK10A-C betrifft ein italienisches Design eines Tourenreitsattels (vgl. NK10A, S. 2/3, modella di sella di equitazione da turismo).
Die Klägerin vertritt die Meinung, NK10 nehme alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents vorweg. Bezüglich Merkmal M.1.1.1. sei in den vier Darstellungen des Designs in Dokument 10B deutlich zu erkennen, das die hintere Fläche der Pausche in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer Längsrichtung im Querschnitt konkav sei.
Demgegenüber kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass keines der Dokumente zu NK10 Einzelheiten der daraus entnehmbaren Pauschen unmittelbar und so deutlich erkennen lässt, dass die Neuheit des patentgemäßen Sattels und der damit verbundenen technischen Lehre in Frage steht. Die vergrößerten Darstellungen Fig. 1 und Fig. 2 gemäß NK10B und NK10C zeigen von links schräg vorn bzw. von seitlich links betrachtet einen Sattel mit Sattelblatt. Auf dem Sattelblatt erkennt man vorne und hinten angebrachte Pauschen. Die Pausche im hinteren Bereich des Sattelblatts ist wulstartig, und im vorderen Bereich des Sattelblatts sind zwei voneinander durch eine von oben nach unten auf dem Sattelblatt verlaufende, eine Rinne bildende Naht getrennte Pauschenbereiche erkennbar. Davon ist der hintere Pauschenbereich wiederum sichtlich wulstartig und - soweit anhand Lichtreflexionen und Schattenwürfen erschließbar - über die ganze Länge gesehen konvex im Querschnitt. Der davor angeordnete Pauschenbereich erhebt sich längs der von der Naht gebildeten Rinne und hat eine hintere Fläche. Deren Querschnittsprofil ist aber anhand der Fotos nicht deutlich zu erkennen, da auf dieser Fläche ein Schatten liegt.
Das vom Streitpatent beanspruchte Merkmal M.1.1.1. ist aus den Fotos somit nicht zu entnehmen. Auch auf den ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Darstellungen konnte es der Senat nicht erkennen.
1.2.2.5 Bei der Vorveröffentlichung NK14 handelt es sich um Auszüge aus einem Nachdruck eines Katalogs, der sich an Käufer von Pferdeausstattungen wendete, MOSEMANS´ ILLUSTRATED GUIDE… 1889.
Die Klägerin verweist insbesondere auf die Abbildung des Sattels "Park Saddle" mit der Nummer 2780 in NK14, die alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents vorwegnehme.
Der Senat teilt diesen Standpunkt nicht. Außer bei einem Polosattel (dort Nummer 2783) ist zwar bei allen in NK14 gezeigten Sätteln eine Pausche auf den Sattelblättern erkennbar. Dass eine davon aber auch das Merkmal M.1.1.1. gemäß dem Anspruch 1 des Streitpatents aufweist, vermag der Senat dem Dokument, auch dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Exemplar, nicht zu entnehmen. Für eine ausreichend sichere Offenbarung von Details der Pauschenrückseiten sind diese Darstellungen nicht deutlich genug, und textliche Erläuterungen dazu beinhaltet das Dokument NK14 nicht.
1.3. Der Sattel zur reiterlichen Verwendung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.3.1. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, ausgehend von der Druckschrift NK1 sei, soweit man diese nicht bereits als neuheitsschädlich ansehe, der streitgegenständliche Sattel in Verbindung mit dem allgemein vorauszusetzenden oder mit dem aus der Druckschrift NK2 belegbaren Fachwissen nahe gelegt.
Der Senat kommt demgegenüber zu dem Ergebnis, dass der Fachmann bereits keine Veranlassung hat, die Druckschrift NK1 zur Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe heranzuziehen, weil sie - wie der Neuheitsvergleich bereits ergibt - weder die Ausgestaltung des Sattels an sich noch die von dessen Sattelblättern betrifft; die Sattelblätter des Sattels 1 werden dort nicht einmal erwähnt oder wenigstens in den Figuren besonders hervorgehoben. Auffällig ist vielmehr ein in der Zeichnung abgebildetes Horn vorne am Sattel (vgl. Fig. 1, 2 und 8). Dieses sei zufolge NK1 üblich für einen traditionellen, für die Arbeit von Rinderzüchtern und Rancharbeitern vorgesehenen Sattel (S. 1, Z. 70 bis 76). Fachwissen ist, dass ein derartiger (sog. Western-) Sattel gar keine Pauschen auf den Sattelblättern, die in Kontakt mit dem Reiterbein treten könnten, aufweisen sollte, weil sie bei der zweckgemäßen Verwendung des Sattels hinderlich wären.
Im Vordergrund der Offenbarung der Druckschrift NK1 steht vielmehr ein Anbauteil; dies könne sogar ohne den Sattel 1 eingesetzt werden (S. 3, Z. 21 bis 23).
Das Anbauteil dient als Bein-Schutzflügel 3, und dessen Einzelheiten zeigt und beschreibt Druckschrift NK1 ausführlich. Unter anderem ist dargelegt, wie das Anbauteil mittels Traggliedern 9 an einem Gurt 2 befestigt ist. Letzterer ist nicht Bestandteil des Reitsattels 1, sondern dient zusammen mit einer an die Rundung des Pferderückens angepasste Traggliedinnenkontur zur Befestigung und richtigen Positionierung des Anbauteils. Die am Anbauteil vorgesehene Pausche 20 hat - wie oben in Abschnitt 1.2.2.1 bereits dargelegt - keine konkave hintere Fläche.
Dem Fachmann vermittelt Druckschrift NK1 zwar, dass mit Hilfe von an einem Sattelaufsatz vorzusehenden Pauschen und in Kombination mit einem Westernsattel insgesamt zwar die patentgemäß angestrebten, den sicheren Halt des Reiters auf dem Sattel betreffenden Wirkungen erreichbar sind (Fig. 3 i. V. m. S. 2, Z. 121 bis S. 3, Z. 12), allerdings lehrt sie dafür den Einsatz anderer technischer Mittel als das Streitpatent und regt aus sich heraus einen Fachmann nicht dazu an, einen Sattel auf den Sattelblättern mit Pauschen gemäß dem Patentanspruch 1 auszugestalten.
Auch die Beiziehung der Druckschrift NK2 führt; ob allein betrachtet oder in Kombination mit Druckschrift NK1, den Fachmann nicht zu einem patentgemäß ausgestalteten Sattel.
Die Klägerin vertritt bezüglich Druckschrift NK2 die Auffassung, diese offenbare als nächster Stand der Technik alle Merkmale des Oberbegriffs, jedoch nicht eindeutig Merkmal M.1.1.3, das die Pauschenlänge betreffe, die in Verwendung ausreichen müsse, um mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des Oberschenkels in Kontakt zu treten, damit der Reiter nicht abgeworfen werde. NK1 offenbare aber mit dem den Oberschenkel nach vorn und nach oben abstützenden Polster 20 etwas, was dem Reiter ebenfalls helfe, nicht abgeworfen zu werden.
Der Senat stimmt der Klägerin lediglich insoweit zu, als die Druckschrift NK2 geeignet ist, einen Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns zur erfinderischen Tätigkeit zu bilden, zumal der daraus hervorgehende Stand der Technik nach der Patentschrift auch dem Streitpatent zugrunde liegt (vgl. Abs. [0003]). Dieser Sattel erfüllt zwar die Merkmale M.0., M.1. und M.1.1., aber erkennbar nicht die weiteren oberbegrifflichen Merkmale M.1.1.1. und M.1.1.2. gemäß dem Patentanspruch 1 des Streitpatents.
Die Druckschrift NK2 betrifft - wie das Streitpatent - Verbesserungen von Reitsätteln. Sie bezieht sich zunächst auf im seitlichen Sitz gerittene Damensättel, aber auch auf Sättel mit Sattelblättern auf jeder Seite des Sattels. Diese sind mit becherförmigen Stücken versehen, ausgestaltet, um das Reiterknie aufzunehmen (S. 1, Z. 17 bis 20). Der in diesem Zusammenhang verwendete Ausdruck cup shaped (vgl. S. 1, Z. 19) ist zwar bildhaft aber nicht eindeutig. Im Text ist von einer sanften an das Knie angepassten Krümmung die Rede (S. 1, Z. 6 bis 8 und Fig. 1). Gezeigt wird konkret ein Sattel a mit Sattelblättern b und Pauschen c, die auf den vorderen Teil im Bereich e aufgenäht sind (S. 1, Z. 29-33 und Fig. 1 und 2). In Fig. 3 ist diesbezüglich ein Querschnitt etwa in der Mitte der Längserstreckung der Pausche entlang Linie A-A gemäß Fig. 2 schematisch dargestellt. Rückschlüsse lässt Fig. 3 somit lediglich auf den Verlauf des Oberflächenprofils der hinteren Fläche in dem mittleren Bereich der Längserstreckung der Pausche zu. Zwischen dem Scheitelbereich und dem auf dem Sattelblatt angeordneten Übergangsbereich ist dort die hintere, dem Reiterbein zugewandte Oberfläche der Pausche als Gerade gezeichnet. Eine davon abweichende Krümmung ist nicht erkennbar, sodass ein Fachmann jedenfalls mit gebotener Sicherheit weder auf eine konkave noch auf eine konvexe, dem Reiterbein zugewandte hintere Fläche schließen kann. Zu den oberhalb und unterhalb von der Mitte in Längserstreckung der Pausche liegenden Bereichen der hinteren Fläche offenbart Druckschrift NK2 auch textlich nichts. Zudem fehlt Merkmal M.1.1.3., denn die Länge der Pausche ist dort ersichtlich zu kurz und auf dem Sattelblatt auch nicht so angeordnet, als dass sie über das Knie hinaus mit dem Oberschenkel, in dem Maße wie es dieses Merkmal fordert, in Kontakt treten könnte.
Für die Lösung der Aufgabe, den hinteren Teil des Polsters so zu gestalten, dass das Bein des Reiters sicherer unten gehalten wird, enthält die Druckschrift NK2 somit keinen weiterführenden Hinweis und legt daher aus sich heraus dem Fachmann nicht die Ausgestaltung des streitgegenständlichen Sattels nahe.
Auch eine Zusammenschau mit der Druckschrift NK1, sollte der Fachmann sie in Betracht ziehen, obwohl - wie oben bereits ausgeführt - aufgrund eines anderen Inhaltsschwerpunktes keine Veranlassung dazu besteht, kann den Sattel gemäß dem Anspruch 1 des Streitpatents nicht nahe legen.
Den aus der NK2 bekannten Sattel einfach mit dem Anbauteil gemäß der Druckschrift NK1 auszurüsten, ist wegen der bereits auf dem Sattel gemäß NK2 angeordneten Pauschen ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen nicht praktikabel. Allenfalls könnte aus NK1 der Fachmann eine Anregung herleiten, die Pauschen des aus NK2 bekannten Sattels gemäß Merkmal M.1.1.3. in ihrer Längserstreckung so auszugestalten, dass nicht nur die Knie sondern die Oberschenkel an ihr anliegen. Dem steht aber der dort vorgesehene Einsatz als im seitlichen Sitz gerittener Damensattel entgegen. Mangels entsprechender Offenbarung in Druckschrift NK1 fehlten auch weiterhin die Merkmale M.1.1.1. und M.1.1.2..
1.3.2. Die weiteren von der Klägerin in Betracht gezogenen Kombinationen von Entgegenhaltungen legen einem Fachmann den Sattel gemäß dem Patentanspruch 1 des Streitpatents ebenfalls nicht nahe.
1.3.2.1. Nach Ansicht der Klägerin begründet auch der Stand der Technik, der sich aus einer Zusammenschau von Merkmalen der aus der Druckschrift NK4 und den Druckschriften NK2 oder NK1 bekannten Sättel ergibt, das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit. Des Weiteren vertritt sie die Auffassung, ein Fachmann gelange ausgehend von einem der offenkundig vorbenutzten Sättel NK11, NK12, NK13, NK15, NK16 bis NK18 in Kombination mit Merkmalen von Sätteln, die aus einer der Druckschriften NK1, NK2 NK4 oder NK8 bekannt sind, auf naheliegende Weise zum Gegenstand des Streitpatents.
Der Senat sieht in keiner dieser Entgegenhaltungen zumindest das Merkmal M.1.1.1. offenbart. Auch der Stand der Technik, der sich aus der Kombination von Merkmalen irgendeines der aus den vorstehend abgehandelten Druckschriften bekannten Sättel mit den Merkmalen irgendeines der als offenkundig vorbenutzt im Verfahren entgegengehaltenen Sättel bilden lässt, kann aus diesem Grunde - auch wegen des Fehlens jeglicher dahingehender Hinweise oder Anregungen - dem Fachmann nicht nahe legen, einen Sattel auf dem Sattelblatt mit Pauschen auszustatten, die eine hintere Fläche aufweisen, welche konkav im Querschnitt in ihren unteren und mittleren Teilen in ihrer Längsrichtung sind, um, wie es das Merkmal M.1.1.2. fordert, allgemein, in Verwendung, den anliegenden Teil des Reiterschenkels anzupassen.
1.3.2.2. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der übrigen von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Druckschriften NK3, NK5, NK6 und NK7.
Der einen Reitsattel betreffenden Druckschrift NK3 vermeint die Klägerin die Merkmale M.0 bis M.1.1.2. entnehmen zu können. Sie sieht in der Fig. 3 eine Konkavität der hinteren Fläche der Pausche offenbart. Der von der Klägerin herausgestellte Bereich ist aber nach Überzeugung des Senats - vergleichbar mit den Ausgestaltungen dieser Stelle an den in Augenschein genommenen Sätteln - allenfalls als Übergangsbereich in Gestalt eines Knickes, einer Rinne oder einer Eindellung zu der hinteren Fläche der Pausche ansprechbar. Deren Gestalt wird insgesamt bestimmt von einer Einlage 10 (Fig. 2). Deren Querschnitt in ihrer Längserstreckung ist aber erkennbar nicht konkav, sondern eher konvex oder allenfalls eben. Somit fehlen die Merkmale M.1.1.1., M.1.1.2. und - unbestritten - auch das die Länge der Pausche bezüglich des Reiterschenkels betreffende Merkmal M.1.1.3.
Die Druckschrift NK5 betrifft in ihrer Position leicht versetzbare Reitsattel-Pauschen mit durch Luft oder Wasser bewirktem Abfederungsmechanismus. Zu den Merkmalen M.1.1.1. und M.1.1.2. liefert NK5 keine Anregungen. Es sind nur die Umrisse in der Berührungsebene der Pausche mit dem Sattelblatt dargestellt -
dagegen nicht, wie die hinteren Flächen in Längsrichtung der Pauschen im Querschnitt geformt sind. In Anbetracht des Füllmaterials, das der vom Reiterbein ausgehenden Belastung abfedernd - mithin elastisch - entgegenwirken soll, wird der Fachmann die Pauschen gegenüber der Umgebung mit Überdruck befüllen müssen. Sind diese, wie dort vorgesehen in Gummiblasen mit Ummantelungen aus Leder oder elastischem Kunststoff eingefüllt (vgl. Sp. 2, Z. 4 bis 10), bildet sich ohne weitere Maßnahmen zwangsläufig eine insgesamt konvexe Pauschenoberfläche aus und somit wird eine von der patentgemäßen abweichende Form nahegelegt.
Die Reitsättel, riding saddles, betreffende Druckschrift NK6 offenbart Seitenblätter mit verschiedenen Einsätzen 20 zum Zusammenbau mit einem Hauptteil 16 der Seitenblätter; die Einsätze 20 verleihen den Pauschen jeweils mittels Füllteilen 24 bis 26 oder 40 bis 42 eine äußere Form. Aus den Fig. 3 bis 5 gehen aber lediglich die Umrisse und die flächige Ausdehnung der Einsätze und der Pauschen hervor, und die Fig. 8 bis 10 offenbaren zwar Seitenansichten mit Höhenlinien, diese deuten die Topografie der Pauschenoberflächen lediglich an. Weder die Zeichnung noch die Beschreibung offenbaren konkret, wie die hintere Pauschenfläche im Querschnitt gesehen aussieht. Somit ist zumindest das Merkmal M.1.1.1. gemäß dem Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht aus NK6 entnehmbar.
Die Druckschrift NK7 befasst sich mit Sätteln und insbesondere mit einem "stock saddle". Dieser ist mit relativ kurzen Pauschen 14 auf den Sattelblättern versehen, die das Knie des Reiters stützen. Die Pauschen haben die Tendenz, sich nach einer Zeit von dem Sattelblatt loszuarbeiten (vgl. S. 2, Z. 1 bis 11). Daher befasst sich NK7 mit deren Anbringung am Sattelblatt und schlägt dazu eine sich nach vorne ausdehnende, flanschartige Fläche 14a als Basis mit im Verhältnis zu ihrer Länge erheblichen Breite vor (vgl. S. 4, letzter vollständiger Satz). Das lässt zusammen mit Fig. 1 allenfalls Rückschlüsse auf die Gestaltung der nach vorne gerichteten Pauschenfläche zu, die aber mit Blick auf den Streitgegenstand nicht relevant ist. Andererseits erkennt der Fachmann in Fig. 1 deutlich eine konvexe
hintere Fläche der Pausche. Fig. 2 zeigt, wie die Klägerin selbst einräumt, insoweit nur eine Pausche von "etwas unbestimmter Gestalt".
Die Klägerin ist der Auffassung, der Fachmann sei veranlasst, aufgrund eines Hinweises im vorletzten Abs. auf S. 5, wonach eine Oberschenkelpausche optimal an den Oberschenkel des Reiters anzupassen sei, die in den dortigen Zeichnungen gezeigte relativ kurze Pausche 14, vor allem in Kenntnis der Druckschriften NK1 bis NK6, entsprechend umzugestalten.
Dieser Hinweis führt einen Fachmann dennoch nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1, da die Ausgestaltung mit Blick auf die übrigen Merkmale, insbesondere was das Merkmal M.1.1.1. angeht, dort offen bleibt.
1.4. Zusammengefasst lehrt der Stand der Technik somit zum einen Sättel mit Pauschen, deren auf dem Sattelblatt angeordnete, mehr oder weniger breitflächig aufgepolstere und seitlich zur Reitrichtung weisende Bereiche in einen der Vorderseite des Reiterschenkels zugewandte hinteren Flächenbereich übergehen. Andere bekannte Sättel haben Pauschen, die sich direkt vom Sattelblatt abheben, ohne vorgelagerte seitlich abpolsternde Flächen. In beiden Varianten ist ein Übergangsbereich in die nach hinten weisende Fläche der Pausche in Form eines in Längsrichtung der Pausche orientierten Knicks oder einer Eindellung oder Rinne vorhanden. Derartige Übergangsbereiche weisen Pauschen patentgemäß ausgebildeter Sättel zwangsläufig ebenfalls auf. Diese sind aber nicht ausschlaggebend für die Erfindung, denn nicht sie tragen wesentlich zur Lösung des hier zugrunde liegenden Problems bei, sondern es ist die konkave Form der nach hinten weisenden Flächen, die nach dem Übergangsbereich zum Scheitel der Pausche hin verlaufen und die bei einem streitpatentgemäßen Sattel die angestrebte technische Wirkung herbeiführen. Diese Lösung offenbart keine der zahlreichen Entgegenhaltungen der Klägerin, vielmehr sind dort die hinteren Flächenbereiche ausnahmslos mehr oder weniger deutlich konvex geformt.
2. Die Unteransprüche werden von der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 getragen.
3. Auf die Hilfsanträge der Beklagten einzugehen erübrigt sich bei dieser Sachlage.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
IV.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
Kätker Martens Dr. Fritze Wiegele Dr. Schwenke
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