BGH
20. Dezember 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.12.2007 - 5 StR 519/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 519/07 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte - wie auch verkündet - wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung und Diebstahl verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) bei der weiteren Überprüfung der Vollstreckung der Maßregel besonders zu beachten sein wird.
Unterschrift
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal