BGH
26. September 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - 2 StR 353/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 353/12 |
| Entscheidungsdatum : | 26. September 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Ob der Angeklagte zu Recht nur wegen versuchten Betruges bestraft worden ist, kann dahinstehen; denn dadurch ist er jedenfalls nicht beschwert.
Unterschrift
Becker Fischer Appl
Krehl Ott