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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 29.11.2023 - 8 B 36/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 36/23 |
| Entscheidungsdatum : | 29. November 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 21.03.2023; 70 A 7/20
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines 2015 rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens, in dem sie sich erfolglos gegen einen Bodenordnungsplan gewandt sowie hilfsweise beantragt hatte, den "Antrag auf Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens beizuziehen". Das Oberverwaltungsgericht hat die Restitutionsklage verworfen. Sie sei unzulässig. Die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO seien nicht schlüssig dargelegt. Es sei ausgeschlossen, dass eine Kenntnis der Anträge auf Einleitung des Bodenordnungsverfahrens im Vorprozess zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung geführt haben würde, weil es aus der maßgeblichen Sicht des Flurbereinigungsgerichts im Vorprozess auf diese Anträge nicht entscheidungserheblich angekommen sei. Überdies scheitere das Begehren der Klägerin an § 582 ZPO. Die Klägerin sei nicht außerstande gewesen, den Restitutionsgrund, also die Vorlage der Einleitungsanträge für das Bodenordnungsverfahren, in dem früheren Verfahren geltend zu machen, sondern habe dies - wenn auch erfolglos - ausdrücklich beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Dies setzt voraus, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob im Flurbereinigungsverfahren vor dem Hintergrund der Energiewende und der Zurverfügungstellung von Solarflächen die wirtschaftliche Bewertung der Entschädigungsflurstücke aktuell anders als zum Entscheidungszeitpunkt vorgenommen werden müsse,
wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie war für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es die Restitutionsklage für unzulässig gehalten hat. Mit der wirtschaftlichen Bewertung der Entschädigungsflurstücke hat es sich nicht befasst.
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rüge, das Gericht habe im Vorprozess die nicht anwaltlich vertretene Klägerin unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht darauf hingewiesen, dass sie einen Beweisantrag hätte stellen müssen, um die verweigerte Einsicht in die Einleitungsanträge zu erhalten, genügt schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie legt weder dar, inwieweit der behauptete Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO im Vorprozess einen Verfahrensmangel des hier angegriffenen Urteils begründen kann, noch, dass eine damalige Beweiserhebung zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis des aktuellen Verfahrens hätte führen können.
Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Restitutionsklage mit zwei jeweils selbstständig tragenden Erwägungen verneint. Es hat sein Urteil nicht nur darauf gestützt, dass die Klägerin nicht gemäß § 582 ZPO außerstande gewesen sei, den Restitutionsgrund im Vorprozess geltend zu machen. Daneben hat es selbständig tragend angenommen, die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO seien nicht schlüssig dargelegt, weil es aus der maßgeblichen Sicht des Flurbereinigungsgerichts im Vorprozess auf die Anträge auf Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nicht entscheidungserheblich angekommen sei. Bei einer solchen Mehrfachbegründung beruht die Entscheidung nicht auf dem Verfahrensfehler, wenn dieser nur einen von mehreren selbstständig tragenden Begründungssträngen erfasst und hinsichtlich des anderen kein Zulassungsgrund vorliegt. So liegt es aber hier.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.