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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2003 - 3 B 161/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 161/02 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juli 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 20.08.2002; OVG 11 LB 19/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Brunn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 27. November 2002 wird geändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 110 247,22 EUR festgesetzt.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil im Tenor durch Beschluss vom 8. Mai 2003 dahin geändert, dass anstelle eines vom Kläger zu erbringenden Rückzahlungsbetrages von 217 931,93 DM (= 111 426,82 EUR) der Betrag von 215 624,83 DM (= 110 247,22 EUR) tritt. Da mithin auch nur dieser Betrag Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde war, ist der auf der ursprünglichen Urteilsfassung beruhende Streitwert im Beschluss des Senats vom 27. November 2002 zu hoch festgesetzt. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ist diese Festsetzung entsprechend einer Anregung des Klägers von Amts wegen auf den nunmehr vom Berufungsgericht für maßgeblich erklärten Betrag zu berichtigen.