BGH
12. Mai 2020
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BGH
25. November 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - 3 StR 82/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 82/20 |
| Entscheidungsdatum : | 25. November 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Tenor
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt G. aus D. , am 25. November 2020 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten gegen die Anordnung der Einziehung wird auf 4.800 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers ist auf dessen Antrag gemäß § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG für das Revisionsverfahren festzusetzen (vgl. dazu allgemein näher BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127 f. mwN). Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten gegenüber dem Angeklagten auf 4.800 EUR beziffert hatte, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch darauf, dass die Anordnung der Einziehung insgesamt entfällt. Der vom Landgericht tenorierte Betrag bestimmt mithin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit.
Unterschrift
Schäfer Spaniol Paul
Berg Anstötz
Vorinstanz
LG Duisburg; 17.09.2019; 722 Js 235/18 32 KLs 1/19